Schulden & Inkasso

Checkliste: Zahlungsaufforderung

Eine Person schuldet Ihnen Geld, zum Beispiel weil Sie ihr ein Darlehen gewährt oder eine Sache verkauft haben oder sie schuldet Ihnen Schadenersatz, kommt Ihrer Zahlungsaufforderung aber nicht nach. Mit der vorliegenden Checkliste zeigen wir Ihnen auf, wie Sie am besten zu Ihrem Geld kommen.

1. Den geschuldeten Betrag beweisen

Im Streitfall einfordern können Sie einen geschuldeten Betrag nur dann, wenn Sie ihn belegen können. Stellen Sie deswegen als erstes die Belege zusammen, diese können etwa sein:

  • Kauf- oder Darlehensvertrag;
  • Kontoauszüge, welche eine Geldüberweisung belegen;
  • Handy- oder E-Mail-Nachrichten, welche belegen, dass Sie der Person einen bestimmten Betrag geliehen haben.

2. Verjährung abklären

Die meisten vertraglichen Forderungen verjähren 10 Jahre nach Vertragsabschluss, so etwa Forderungen aus:

  • Kaufvertrag;
  • Darlehensvertrag.

Forderungen für periodische Leistungen verjähren nach 5 Jahren, so etwa Forderungen aus:

  • Mietvertrag;
  • Arbeitsvertrag.

Haftpflichtrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verjähren nach 3 Jahren nach Kenntnis des Schadens (Relative Verjährungsfrist). Absolut verjährt sind haftpflichtrechtliche Schadenersatzansprüche nach 10 Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung nach 20 Jahren.

Aufgepasst: Sie können einen Betrag auch zurückfordern, wenn er verjährt ist. Allerdings wird der Schuldner vor Gericht die Verjährungseinrede einlegen können und so die Forderung nicht bezahlen müssen.

3. Fälligkeit der Geldforderung abklären

Eine Geldforderung ist zum vereinbarten Termin fällig. Haben Sie mit dem Schuldner keine Zahlungsfrist abgemacht, ist die Forderung bei Kaufverträgen, Werkverträgen und Aufträgen sofort fällig beziehungsweise ist der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, sobald Sie ihn dazu auffordern. 

Aufgepasst beim Darlehen: Wenn Sie keinen Rückzahlungstermin vereinbart haben, hat der Schuldner eine Zahlungsfrist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie ihn zur Rückzahlung auffordern.

4. Mahnung aussprechen

Kommt der Schuldner seiner Zahlungsaufforderung nicht nach, müssen Sie ihn mit einer Mahnung in Verzug setzen. Am besten tun Sie dies per E-Mail oder eingeschriebenem Brief, damit Sie einen Beleg haben. Die Mahnung sollte folgenden Inhalt aufweisen:

  • Klare Forderung: Betrag und Grund der Schuld, beispielsweise Kaufpreis, Rückzahlung Darlehen, Schadenersatz;
  • Festlegen einer angemessenen Zahlungsfrist: In der Regel 7 – 14 Tage;
  • Aufzeigen weiteres Vorgehen: Androhung der Betreibung oder gerichtlicher Geltendmachung bei Nichtbezahlung.

5. Mögliche Zinsen abklären

Zinsen können Sie in drei Fällen vom Schuldner einer Geldschuld verlangen:

  • Sie haben keinen Zins vereinbart und auch nicht festgelegt, wann der Schuldner Ihnen den Betrag zahlen muss. Der Schuldner schuldet Ihnen von dem Moment an Verzugszinsen in der Höhe von 5%, an dem er Ihrer Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist. Haben Sie in der Zahlungsforderung eine Zahlungsfrist gewährt, gilt die Zinszahlungspflicht ab Ablauf dieser Frist;
  • Sie haben keinen Zins vereinbart, aber festgelegt, wann der Schuldner Ihnen den Betrag zurückzahlen muss. In diesem Fall können Sie nach Ablauf dieses Termins einen Verzugszins von 5% verlangen;
  • Sie haben Zahlungsfrist und Zins definiert. Der Schuldner schuldet Ihnen den vereinbarten Zins zum vereinbarten Zeitpunkt.

Aufgepasst: Ausser für Konsumkreditverträge legt das Gesetz keinen erlaubten Höchstzinssatz fest. Allerdings verbietet das OR die Übervorteilung und damit ein «offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung». Umgekehrt können Sie auch 5% Verzugszinsen verlangen, «selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen».

Bei Darlehen schuldet Ihnen der Schuldner in folgenden Fällen Zinsen:

  • Im kaufmännischen Verkehr selbst dann, wenn Sie keine Zinsen vereinbart haben;

Aufgepasst: Haben Sie keinen Zinsfuss festgesetzt, gilt jener Zinsfuss, «der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war».

6. Betreibung oder Gerichtsverfahren einleiten lassen

A: Schuldanerkennung vorhanden

Steht in einem von dem Schuldner unterschriebenen und datierten Dokument oder in einer E-Mail der genaue geschuldete Betrag, gilt dies als Schuldanerkennung. Sie können in diesem Fall das Betreibungsverfahren gegen den Schuldner einleiten. Erhebt dieser Rechtsvorschlag, können Sie innerhalb eines Jahres beim Zivilgericht ein sogenanntes Rechtsöffnungsgesuch stellen, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Betreibung fortzusetzen.

B: Schuldanerkennung nicht vorhanden

Ohne Schuldanerkennung wird der Schuldner Rechtsvorschlag erheben und Sie werden mit dem Rechtsöffnungsgesuch vor Gericht nicht erfolgreich sein.

Haben Sie andere Beweismittel wie E-Mails, Handy-Nachrichten oder Zeugenaussagen, können Sie gegen die Person ein zivilgerichtliches Verfahren eröffnen lassen. Zuerst werden Sie ein sogenanntes Schlichtungsverfahren durchlaufen müssen, wobei die Schlichtungsrichterin versuchen wird, zwischen Ihnen und der anderen Person einen Vergleich abzuschliessen. Scheitert dies, können Sie dann vor dem ordentlichen Zivilgericht Klage einreichen. Für diese Schritte ist eine anwaltliche Vertretung sinnvoll.


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