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Darf ich den Oldtimer zurückgeben, wenn die Teile nicht original sind?

Einen Anspruch auf einen vollständig originalen Oldtimer haben Sie grundsätzlich nur, wenn die Verkäuferin Ihnen diesen Originalzustand zugesichert hat. Andernfalls hängt die Aufklärungspflicht der Verkäuferin insbesondere davon ab, wie kompetent Sie als Käufer in Sachen Oldtimer sind.

Sie haben Anspruch darauf, dass in dem Oldtimer nur Originalteile verbaut sind, wenn Ihnen die Verkäuferin das mündlich oder schriftlich zusichert. Ist der Oldtimer dann tatsächlich nicht im Originalzustand, können Sie das Fahrzeug zurückgeben oder die Erstattung eines Teils des Kaufpreises verlangen. Ohne entsprechende Zusicherung der Verkäuferin können Sie sich nach dem Kauf eines nur vermeintlich originalen Oldtimers namentlich dann wehren, wenn Sie Laie sind.

Verkäuferin haftet für zugesicherte Eigenschaften des Oldtimers

Sichert die Verkäuferin eines Oldtimers zu, dass alle Teile des Fahrzeuges original sind, muss sie sich darauf behaften lassen. Sobald der Käufer merkt, dass ein oder mehrere Teile nicht original sind, hat er dies der Verkäuferin sofort anzuzeigen. Hat die Verkäuferin den Käufer aber absichtlich getäuscht, gilt diese Anzeigefrist nicht.

Oldtimer-Verkäuferin muss nicht über alles aufklären

Ohne ausdrückliche Zusicherung der Verkäuferin darf der Käufer nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass ausschliesslich Originalteile in dem Oldtimer verbaut sind.

Eine Aufklärungspflicht ist gemäss Bundesgericht allgemein dann «zu bejahen, wenn der Verkäufer annehmen muss, ein ihm (nicht aber dem Käufer) bekannten Mangel könne den vom Käufer vorausgesetzten Verwendungszweck vereiteln, erheblich beeinträchtigen oder sei für diesen sonst von Bedeutung». Tatsächlich mindert der Einbau «fremder» Teile den regelmässig den Wert eines Oldtimers. Er kann gar den Status als Veteranenfahrzeug (siehe auch: «Wann gilt ein Oldtimer als «Veteranenfahrzeug»?») verlieren. Ob die Verkäuferin aber deswegen von sich aus über jedes neu eingebaute Ersatzteil informieren muss, entscheidet sich nach den konkreten Umständen und insbesondere nach den Kenntnissen des Käufers: Vorbehältlich der Arglist entfällt die Aufklärungspflicht namentlich dann, wenn der Käufer weiss oder hätte wissen müssen, dass in dem Oldtimer nicht nur Originalteile eingebaut wurden. So blitzte vor Bundesgericht ein Käufer einer restaurierten Harley Davidson ab. Er ging irrtümlich davon aus, ein «originales 52-er Modell mit ausschliesslich originalen Harley-Davidson-Teilen» erworben zu haben. Der Käufer hätte aber, so das Bundesgericht, auf den ersten Blick erkennen müssen, dass dem nicht so sei. Zu diesem Schluss hätte er zudem auch aufgrund des im Vergleich viel tieferen Verkaufspreises kommen müssen.

(Siehe auch: «Für welche Mängel haftet die Verkäuferin eines Occasionstöffs?»)