Wohnen
Darf ich in meiner Wohnung eine Klimaanlage installieren?
Während eine Monoblock-Klimaanlage rechtlich unproblematisch ist, sind Split-Klimaanlagen meist bewilligungspflichtig.
Eine Monoblock-Klimaanlage saugt die warme Luft ein und gibt sie mit einem Abluftschlauch nach draussen wieder ab. Sofern der Mieter oder die Stockwerkeigentümerin kein Loch für den Abluftschlauch in die Mauer bohrt, ist für die Installation keine Bewilligung notwendig.
Anders sieht es bei einer Split-Klimaanlage aus. Diese verfügt über zwei Teile: Einer befindet sich im Gebäude, ein anderer ausserhalb. Da eine fest eingebaute Klimaanlage die Fassade verändert, muss nicht nur die Vermieterin oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft dem Einbau zustimmen, sondern es ist in der Regel auch eine verwaltungsrechtliche Bewilligung notwendig.
Kein Recht des Mieters auf eine Klimaanlage
Das Bundesgericht hält fest, dass die Normaltemperatur bei einer Mietwohnung bei 19-21 °C zu liegen hat. Eine Abweichung von 3 bis 5 °C stellt grundsätzlich einen Mangel dar, der zu einem Anspruch des Mieters auf eine Mietzinsreduktion führt. Einen Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage gibt es nicht. aber die Vermieterin muss für Abhilfe sorgen, so etwa mit Storen oder Hitzeschutzfolien. Dem Mieter selbst steht es frei, etwa mit einer Monoblock-Klimaanlage die Temperatur in der Wohnung herunterzukühlen. Er muss dabei aber Rücksicht auf die Nachbarn und die Vermieterin nehmen und etwa auf den Betrieb einer lärmigen Klimaanlage verzichten oder sicherstellen, dass kein Wasser auf den nachbarlichen Balkon tropft oder die Fassade beschädigt.
Aufgepasst: Die mietrechtlichen Ansprüche bei einer zu heissen Wohnung gelten nicht immer, sondern sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Beispielsweise kann ein Mieter in einem schlecht isolierten Altbau nicht dieselben Temperaturen erwarten wie in einem Neubau. Im Parlament ist eine Motion hängig, welche «klare Regeln für Mietzinsreduktionen» fordert und namentlich vorschlägt, einheitliche Temperaturschwellen und Vorgaben für präventive bauliche Massnahmen zu machen.
Im Stockwerkeigentum sind Klimaanlagen nicht immer zulässig
Eine Stockwerkeigentümerin kann gleich wie ein Mieter eine Monoblock-Klimaanlage anschaffen, sofern diese die anderen Stockwerkeigentümerinnen nicht übermässig belästigt und sie die Substanz des Gebäudes nicht beschädigt.
Bei einer fest eingebauten Anlage, welche die Fassade verändert, ist die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig. (Siehe auch: «Checkliste Umbauten im Stockwerkeigentum») In zahlreichen Kantonen wie etwa im Aargau, in Freiburg oder in Zürich ist der Einbau fester Klimaanlagen zudem bewilligungspflichtig. Dies zum einen aus raumplanerischen Gründen, da der Einbau einer Split-Klimaanlage die Fassade verändert. Zum andern aus umweltschutzrechtlichen Gründen. So muss die Gesuchstellerin mit dem Baugesuch regelmässig einen Energienachweis einreichen, mit welchem sie die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften belegt.