Familie
Darf mein Kind Videos online stellen?
Online-Plattformen mit nutzergeneriertem Inhalt müssen das Alter der User kontrollieren und ein Meldesystem für jugendgefährdende Inhalte vorsehen.
Das neue Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Video ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.. Das neue Gesetz soll Minderjährige vor Inhalten schützen, «die ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung» gefährden können. Dies soll insbesondere über obligatorische Alterskontrollen und ein Meldesystem geschehen. Mit der Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz verankert. Um den Branchenorganisationen Zeit zu geben, eigene Jugendschutzbestimmungen zu erlassen, treten jedoch zahlreiche Bestimmungen von Gesetz und Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Pornografische Inhalte dürfen, unabhängig vom Kanal, Jugendlichen unter 16 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
Gesetzlich verankerte Alterskontrolle
Mit dem neuen Jugendschutzgesetz werden Anbieterinnen von «Plattformdiensten» verpflichtet, das Alter der Nutzer zu kontrollieren. Betroffen von dieser Regelung sind sämtliche Plattformen, auf welchen die Nutzer selbst Videos hochladen können. So zum einen bekannte und grosse Dienste wie etwa YouTube oder TikTok, aber auch kleinere Plattformen mit einem klar eingegrenzten Nutzerkreis. Die entsprechende Bestimmung ist noch nicht in Kraft, die Branchenorganisationen arbeiten an einer eigenen Jugendschutzregelung. (Siehe auch: «7 Antworten zum Jugendschutz in den Medien»)
Plattformen müssen Meldesysteme einrichten
Kinobetreiberinnen oder Online-Versandhändlerinnen von Videospielen müssen sich an ein Altersklassifizierungssystem anschliessen, damit Minderjährige gar nicht erst in Kontakt mit gefährdenden Inhalten kommen. Für Plattformen mit nutzergeneriertem Inhalt wie Video-Sharing Portale ist das nicht praktikabel, weswegen diese ein System für nachträgliche Meldungen einrichten und betreiben müssen. Auch diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft, auch hier arbeiten die Branchenorganisationen an einer eigenen Jugendschutzregelung. (Siehe auch: «Ab wann darf mein Sohn alleine ins Kino?»)
Strafrechtlicher Jugendschutz unabhängig vom Kanal
Unabhängig von dem Kanal ist es verboten, namentlich pornografische Inhalte Jugendlichen unter 16 Jahren zugänglich zu machen: Wer pornografische Inhalte generiert und Personen unter 16 Jahren anbietet, macht sich strafbar. Ob sich weitere Personen wie eben beispielsweise die für die Plattform verantwortlichen Personen ebenfalls strafbar machen, wird insbesondere davon abhängen, ob sie von dem Inhalt wussten oder hätten wissen müssen. (Siehe auch: «Muss ich die Kommentare auf meiner Facebook-Site moderieren?»)
Aktualisiert am 11. Dezember 2025