Arbeiten

Darf mir mein Chef verbieten, Leserbriefe zu schreiben?

Grundsätzlich nein. Je nachdem, in welcher Funktion Sie arbeiten und wie Ihr Unternehmen ausgerichtet ist, ist Ihre Freiheit hier jedoch eingeschränkt.

Schreiben Sie einen Leserbrief, üben Sie Ihre verfassungsmässig geschützte Meinungsfreiheit aus. Sie dürfen aber mit Ihrem Leserbrief nicht Ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht verletzen oder gegen andere Gesetze verstossen.

Arbeitsrechtliche Treuepflicht schränkt Meinungsäusserungsfreiheit ein

Ihr Leserbrief darf die Zusammenarbeit im Betrieb nicht wesentlich stören. Vertreten Sie Ihr Unternehmen in Ihrer Funktion gegen aussen, müssen Sie sich in der Regel weiter einschränken und dürfen sich zu bestimmten Bereichen gar nicht oder nur in einem definierten Rahmen öffentlich äussern.

In einem Tendenzbetrieb mit einer bestimmten politischen oder religiösen Zielsetzung kann die Arbeitgeberin funktionsunabhängig von Ihnen verlangen, dass Ihre öffentlichen Äusserungen der Unternehmenspolitik entsprechen.

In Leserbriefen ist nicht alles erlaubt

Neben diesen arbeitsrechtlichen Vorgaben gibt es noch weitere Grenzen. Leserbriefe dürfen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar spontan sein, müssen sich jedoch im Rahmen der Rechtsordnung bewegen. Die Redaktion muss die Leserbriefe vor der Veröffentlichung prüfen. Enthält Ihr Leserbrief eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung, haften aber gleichwohl auch Sie als Autor. Wenn Sie beispielsweise schreiben, dass jemand in seinem Beruf unfähig ist, verletzen Sie seine Persönlichkeit.

Äussern Sie sich einem Leserbrief rassistisch oder auf eine andere strafbare Weise, sind Sie grundsätzlich alleine strafbar. Andere Personen sind nur strafbar, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinen Autor ermitteln können oder keinen Zugriff auf ihn haben.