Wohnen
Die Abschlussfeier zuhause ist ausgeartet – wer zahlt für die Schäden?
Grundsätzlich muss der Mieter für von ihm verursachte Schäden zahlen. Allenfalls übernehmen eine Versicherung oder die Vermieterin einen Anteil.
Ein Mieter muss die Wohnung «sorgfältig gebrauchen». Tut er das nicht und entsteht deswegen ein Schaden an der Wohnung, hat er diesen zu ersetzen. Während der Mieter kleine Ausbesserungen selbst vornehmen kann, muss er die Reparatur grösserer Schäden mit der Vermieterin absprechen. Hat der Mieter den Schaden nicht absichtlich verursacht, springt eine allfällige Privathaftpflichtversicherung ein.
Grössere Schäden in jedem Fall der Vermieterin melden
Ist die Party durch und kann der Mieter die Schäden nicht selbst beheben, muss er die Schäden Ihrer Vermieterin unverzüglich melden. Tut er das nicht und der Schaden verschlimmert sich, haftet er auch für diese Verschlimmerung. Mit einem Reparaturauftrag auf eigene Faust riskiert er zudem, dass die Vermieterin mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist und er zusätzlich die Nachreparatur bezahlen muss. (siehe auch: «Bücherregal an der Aussenwand: Selbst schuld am Schimmelbefall?»).
Schliesslich kann eine fehlende Absprache mit der Vermieterin dazu führen, dass diese ihren eigenen Anteil nicht übernimmt. Hat der Mieter beispielsweise die bereits seit längerem nicht mehr gestrichene Wand mit einem Graffiti verschönert, muss er nicht die ganze Malerrechnung bezahlen, sondern nur den Zeitwert ersetzen. Voraussetzung dafür ist aber eben, dass er den neuen Anstrich mit Ihrer Vermieterin vorgängig abspricht.
Aufgepasst: Selbst wenn Sie für den Schaden finanziell aufkommen, kann die Vermieterin Ihnen unter Umständen fristlos kündigen. Dies nämlich dann, wenn Sie der Wohnung vorsätzlich einen schweren Schaden zugefügt haben.
Privathaftpflichtversicherung kann Schäden an Mietwohnung decken
Sie können den Schaden an Ihrer Mietwohnung Ihrer Privathaftpflichtversicherung melden, sofern Sie über eine solche verfügen. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt den Schaden allerdings in der Regel nur dann, wenn Sie ihn nicht vorsätzlich verursacht haben.