Unterwegs
Dürfen Grenzgänger im HomeOffice arbeiten?

Auch Grenzgänger dürfen im HomeOffice arbeiten. Ab einem bestimmten Pensum können sie jedoch ihren Grenzgängerstatus verlieren.
Für Grenzgänger gelten namentlich sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregeln. Arbeiten sie im HomeOffice, können sie diesen Sonderstatus verlieren.
Sozialversicherungsrechtlich gilt für zahlreiche Grenzgänger mit dem Inkrafttreten des multilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und einigen EU- und EFTA-Staaten seit dem 1. Juli 2023 ein neues Regime. Bei einer schweizerischen Arbeitgeberin angestellte Grenzgänger, welche namentlich in Deutschland, Frankreich, Liechtenstein oder Österreich wohnen und bis zu 49.9% ihrer Arbeitszeit an ihrem Wohnsitz verrichten, bleiben in der Schweiz sozialversichert. Seit dem 1. Januar 2024 gilt dies auch für Grenzgänger mit Wohnsitz in Italien. (Siehe auch: «Kann ich mein HomeOffice ins Wohnmobil verlegen?»)
Wo ein Grenzgänger Steuern zahlen muss und wie ein allfälliges HomeOffice das Steuerdomizil beeinflusst, ist in bilateralen Steuerabkommen geregelt. Ist die Schweiz im konkreten Fall gemäss diesen staatsvertraglichen Regeln Steuerdomizil, stellt seit dem 1. Januar 2025 das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit sicher, dass sie auch im Falle von HomeOffice im Ausland die Steuern einziehen kann. (Siehe auch: «Wo muss ich als Grenzgänger Steuern zahlen?»)
Trotz HomeOffice können Grenzgänger in der Schweiz sozialversichert bleiben
Das «Rahmenübereinkommen bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit» gilt nur zwischen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben. Es gilt zudem ausschliesslich für unselbstständig Erwerbstätige sowie nur für Personen, die auch dem EU-Freizügigkeitsabkommen beziehungsweise dem EFTA-Übereinkommen unterstellt sind. (Siehe auch: «Darf ein EU-Bürger in jedem Fall in der Schweiz arbeiten?») Diese Personen bleiben in der Schweiz sozialversichert, auch wenn sie bis zu 49.9% ihrer Arbeitszeit im HomeOffice im Ausland leisten.
Aufgepasst: Die Arbeitnehmer dürfen nicht zusätzlich zur Arbeit im HomeOffice weitere Erwerbstätigkeiten im Wohnsitzstaat ausführen. So fallen sie beispielsweise dann aus der Regelung hinaus, wenn sie neben der Zeit im HomeOffice noch Kunden im Wohnsitzstaat besuchen oder wenn sie zusätzlich bei einer im Wohnsitzstaat ansässigen Arbeitgeberin arbeiten.
HomeOffice kann Steuerdomizil beeinflussen
Je nachdem, in welchem Land ein Arbeitnehmer wohnt und in welchem Kanton er arbeitet, kommen andere Regeln zur Anwendung:
- Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland regelt, dass in der Schweiz arbeitende Grenzgänger ihr Einkommen in Deutschland versteuern. Die Schweiz erhebt auf dem Lohn eine Quellensteuer, welche Deutschland anrechnet. Um als Grenzgänger zu gelten, reicht es jedoch, wenn der Arbeitnehmer regelmässig einmal pro Woche physisch in der Schweiz arbeitet.
- Für in Frankreich wohnende Grenzgänger hängt das Steuerdomizil vom Arbeitskanton ab. Während in Bern, Solothurn, Baselland, Basel-Stadt, Neuenburg, Jura, Waadt und Wallis arbeitende Personen mit Wohnsitz in Frankreich auch in Frankreich steuerpflichtig sind, sind in Genf arbeitende Personen in der Schweiz steuerpflichtig.
Um die Besteuerung im Fall von Telearbeit zu regeln, hat die Schweiz mit Frankreich am 27. Juni 2023 ein Zusatzabkommen zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das Zusatzabkommen regelt, dass in der Schweiz arbeitende und in Frankreich wohnende Grenzgänger bis zu 40% im HomeOffice arbeiten können, ohne dass sich am Steuerdomizil etwas ändert. Arbeiten sie mehr als 40% im HomeOffice, gelten sie steuertechnisch nicht mehr als Grenzgänger und das Doppelbesteuerungsabkommen kommt regulär zur Anwendung: Die Besteuerung erfolgt an dem mit dem Arbeitsort identischen Wohnort. Eindeutig zuordenbare Arbeit in der Schweiz unterliegt der Schweizerischen Quellensteuer.
- Zwischen Italien und der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2024 ein neues Grenzgängerabkommen sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen. Wer im Umkreis von 20 km um die Schweizer Grenze in Italien wohnt und in der Schweiz arbeitet, gilt als Grenzgänger. War ein Grenzgänger bereits vor dem 17. Juli 2023 in der Schweiz beschäftigt, überweist die Schweiz für den Moment nach wie vor 40% der Quellensteuer an Italien. Für so genannte neue Grenzgänger erhebt die Schweiz 80% der ordentlichen Quellensteuer, Italien besteuert die neuen Grenzgänger ordentlich und zieht die erhobene Quellensteuer ab. Ein Grenzgänger kann bis zu 25 Prozent seiner Arbeitszeit im HomeOffice leisten, ohne dass sein Steuerdomizil ändert.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz regelt, dass Grenzgänger ihr Einkommen am Arbeitsort versteuern. Da es für das HomeOffice keine spezielle Regelung gibt, entfällt diesen Quellbesteuerungsrecht für die Tage, an denen ein Arbeitnehmer im HomeOffice am Wohnort arbeitet.