Gesundheit

Gibt es in der zweiten Säule Erziehungsgutschriften?

Während die Ausgleichskasse Erziehungsgutschriften bei der Rentenberechnung anrechnet, kennt die Pensionskasse dieses fiktive Einkommen nicht.

Die Ausgleichskasse setzt die Rente der versicherten Person fest. Ist die versicherte Person sorgeberechtigt für eines oder mehrere Kinder, rechnet die Ausgleichskasse eine Erziehungsgutschrift für die Jahre zwischen Geburt und Erreichen des 16. Altersjahres der Kinder an. In der beruflichen Vorsorge, der zweiten Säule, fliesst ein solches fiktives Einkommen nicht in die Rentenberechnung ein.

Erziehungsgutschriften gleichen Einkommenslücken aus

Die Erziehungsgutschrift erhöht das für die Rentenberechnung massgebliche Einkommen. Sie entspricht der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.

Bei verheirateten Personen teilt die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf. Dabei ist nur die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht, von Bedeutung.

Nicht verheiratete Personen können vereinbaren, wem die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften anrechnen soll. Entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beziehungsweise das Gericht über die elterliche Sorge, regelt die Behörde gleichzeitig auch die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Obliegt die Betreuung hauptsächlich einem Elternteil, erhält dieser die gesamte Erziehungsgutschrift. Erbringen beide Elternteile in etwa dieselbe Betreuungsleistung, teilt die Behörde die Erziehungsgutschrift hälftig auf. Die Eltern können jederzeit schriftlich vereinbaren, dass sie von der eigenen Vereinbarung oder von dem behördlichen Entscheid abweichen und die Erziehungsgutschrift anders aufteilen. (Siehe auch: «Wer erhält im Konkubinat für das gemeinsame Kind die Familienzulage?»)

Keine Erziehungsgutschriften in der zweiten Säule

Die zweite Säule gleicht eine Einkommenslücke aufgrund von Betreuungsleistungen nicht aus. Dies deswegen, weil die Bundesverfassung die berufliche Vorsorge zwingend an ein Erwerbseinkommen knüpft. Damit haben Personen mit Einkommenslücken aufgrund der Erziehungsarbeit auch eine tiefere oder gar keine Pensionskassenrente. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat den Bundesrat unter anderem deswegen mit dem Postulat «Care-Arbeit. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufwerten» beauftragt, die Ausweitung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu prüfen.