Wohnen
Gilt die Konkubinatswohnung auch als Familienwohnung?
Die mietrechtlichen Schutzbestimmungen für die Familienwohnung sind an die Ehe beziehungsweise an die eingetragene Partnerschaft geknüpft.
Wer im Konkubinat lebt, profitiert nicht von den gesetzlichen Schutzbestimmungen, welche die Kündigung oder den Verkauf der Familienwohnung von Ehegatten oder von Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft erschweren. Möglich ist ein Haupt-, kombiniert mit einem Untermietvertrag oder ein Solidarmietvertrag.
Keine Familienwohnung im Konkubinat
Unabhängig davon, ob ein Paar Kinder hat oder nicht: Die gemeinsame Wohnung eines Konkubinatspaares gilt nicht als «Wohnung der Familie», welche nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Partner gekündigt werden kann und bei welcher die Vermieterin ihrerseits die Kündigung beiden Partnern separat zustellen muss. Bei einer Konkubinatswohnung kommt also das reguläre Mietrecht zur Anwendung.
Konkubinatspartner als Untermieter
Hat nur eine Konkubinatspartnerin den Mietvertrag unterschrieben, ist sie Hauptmieterin und haftet der Vermieterin gegenüber alleine für Mietzins, Nebenkosten und allfällige Schäden. Die Hauptmieterin kann mit dem Konkubinatspartner einen Untermietvertrag abschliessen.
Der Hauptmieter muss die Vermieterin über die Untermiete und deren Bedingungen informieren. Diese darf den Einzug Ihrer Konkubinatspartnerin grundsätzlich nicht verbieten, ausser wenn ihr dadurch Nachteile, insbesondere durch eine Überbelegung, entstehen.
Beide Konkubinatspartner als Solidarmieter
Bei der Solidarmiete unterschreiben beide den Mietvertrag und haften entsprechend gegenüber der Vermieterin solidarisch für den Mietzins, Nebenkosten und allfällige Schäden. Und zwar so lange, bis das Mietverhältnis aufgelöst ist: Zieht also bloss einer der beiden Konkubinatspartner aus, haftet dieser gleichwohl solidarisch weiter.
Die Solidarmiete bedeutet nicht nur eine Solidarhaftung, sondern auch eine Absicherung: Haben beide unterschrieben, können sie die Wohnung grundsätzlich nur gemeinsam kündigen, genauso wie die Vermieterin eine Kündigung grundsätzlich beiden, allerdings nicht zwingend separat, zustellen muss. Der Mietvertrag kann diesen Punkt aber anders regeln und beispielsweise eine Teilkündigungsklausel integrieren. Will einer der beiden Partner alleine in der Wohnung wohnen bleiben, muss die Vermieterin mit der Übertragung des Mietverhältnisses auf diesen einverstanden sein.
Aufgepasst: Mit einem neuen Mietvertrag hat die Vermieterin das Recht, einen neuen Anfangsmietzins festzulegen. (Siehe auch: «Wer muss beweisen, ob der Anfangsmietzins missbräuchlich ist?»)
Aktualisiert am 12. März 2026