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Ich bin schwanger. Darf mir meine Arbeitgeberin deswegen kündigen?

Nein, während und wegen einer Schwangerschaft darf die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht kündigen.

Die Arbeitgeberin darf ihre Angestellte während deren Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft grundsätzlich nicht entlassen, da dies eine «Kündigung zu Unzeit» wäre. Diese so genannte Sperrfrist beginnt allerdings erst nach der Probezeit. Der Kündigungsschutz spielt ebenfalls nicht, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos aufhebt.

Erfolgt die Kündigung jedoch wegen der Schwangerschaft, ist sie auch während der Probezeit kein zulässiger Kündigungsgrund. Dasselbe gilt für eine Mutterschaft, die auch nach Ablauf der Sperrfrist kein rechtmässiger Grund für die Entlassung ist. Hingegen besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Pensumsreduktion nach dem Mutterschaftsurlaub, namentlich in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist ein solches Recht jedoch teilweise gesetzlich verankert.

Arbeitgeberin darf schwangere Angestellte nicht entlassen

Kündigt die Arbeitgeberin während der Sperrfrist, kann die Mitarbeiterin dies rechtlich gesehen ignorieren: Die Kündigung ist wirkungslos, das Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen. Will die Arbeitgeberin tatsächlich kündigen, muss sie dies nach Ablauf der Sperrfrist tun. Ist die Mitarbeiterin schwanger, weiss aber noch nichts davon, bleibt die Rechtsfolge der Kündigung während der Sperrfrist gleich: Die Kündigung ist nichtig, auch wenn sie ursprünglich gültig schien.

Wird die Mitarbeiterin hingegen erst während der Kündigungsfrist schwanger, ist die Kündigung grundsätzlich gültig, sie wird jedoch aufgeschoben. Die Kündigungsfrist beginnt erst 16 Wochen nach der Geburt weiterzulaufen. Musste das Neugeborene hospitalisiert werden, endet die Sperrfrist erst nach Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubes.

Aufgepasst: Diese Schutzbestimmungen gelten nicht bei einer fristlosen Entlassung. Diese wiederum ist nur zulässig, wenn die weitere Zusammenarbeit für die Arbeitgeberin nach Treu & Glauben unzumutbar ist. Die Gerichte stellen an diese Unzumutbarkeit hohe Anforderungen. Sie ist etwa dann gegeben, wenn sich die Angestellte am Arbeitsplatz strafbar gemacht oder regelmässig die Arbeit verweigert hat. (Siehe auch: «Darf die Arbeitgeberin nach Zufallsprinzip Taschen kontrollieren?»)

Kündigung wegen Schwangerschaft ist grundsätzlich missbräuchlich

Eine Kündigung wegen der Schwangerschaft beziehungsweise wegen der Mutterschaft ist in der Probezeit oder nach Ablauf der Sperrfrist gültig, aber grundsätzlich missbräuchlich. Das Gleichstellungsgesetz erleichtert hier die Beweislast: Es reicht, wenn die Mitarbeiterin glaubhaft macht, dass die Kündigung wegen der Schwanger- beziehungsweise wegen der Mutterschaft erfolgt ist. (Siehe auch: «Gekündigt nach Mutterschaftsurlaub: Immer erlaubt nach Reorganisation?»)

Aufgepasst: Wer sich in Kenntnis einer Schwangerschaft für eine Tätigkeit bewirbt, die schwanger nicht ausgeführt werden kann – etwa weil es sich um eine gefährliche Tätigkeit handelt – muss die (künftige) Arbeitgeberin über die Schwangerschaft informieren. Entscheidet sich die Arbeitgeberin dann gegen die Bewerberin oder die Mitarbeiterin in der Probezeit, ist dies nicht missbräuchlich. (Siehe auch: «Welche Lügen sind im Bewerbungsgespräch erlaubt?»)

Aktualisiert am 30. März 2023