Behörden

Mache ich mich strafbar, wenn ich DashCam-Aufnahmen ins Netz stelle?

Wer DashCam-Aufnahmen macht, verletzt möglicherweise das Strassenverkehrsrecht, wer sie veröffentlicht, riskiert eine zivilrechtliche Klage.

DashCams sind in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten. Auch eine Dashcam darf aber die Sicherheit im Strassenverkehr nicht gefährden. Zudem nehmen Dashcams Bilder von Personen auf, welche nichts davon wissen. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Dashcams können Verkehrssicherheit gefährden

Installiert ein Fahrzeugführer eine Dashcam, darf diese seine Sicht nicht einschränken. Er muss zudem sicher stellen, dass die Dashcam sicher montiert ist und nicht während des Fahrens runterfallen kann.

Beim Fahren muss der Fahrzeugführer «seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er hat insbesondere «dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird». Während der Fahrt darf er zudem nicht mit der Dashcam hantieren, da er die Lenkvorrichtung nicht loslassen darf.

Stellt jemand also eine Dashcam-Aufnahme ins Netz, bei der klar ist, dass er als Fahrzeugführer die Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zugewendet hat, überführt er sich selber einer mit Busse bedrohten Straftat. Noch ungünstiger ist es, wenn die Dashcam-Aufnahme den Fahrzeugführer selbst bei einer Straftat zeigt. Das Bundesgericht hat in diesem Fall keine Bedenken, die Aufnahme als Beweismittel zuzulassen. (siehe «Gilt eine Aufnahme von einer Dashcam als Beweis?»)

Datenschutzrecht verbietet heimliche Aufnahmen

Wer eine Verkehrsteilnehmerin ohne deren Wissen filmt, bearbeitet Daten heimlich und damit rechtswidrig. (siehe auch «Gilt eine Dashcam-Aufnahme als Beweis?»)

Wer die Filme zudem online stellt, verletzt die Persönlichkeit der gefilmten Verkehrsteilnehmerin gleich noch ein zweites Mal, indem er deren Daten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gibt. Ein öffentliches Interesse als Rechtfertigungsgrund scheidet auch dann aus, wenn er mit der Publikation andere Verkehrsteilnehmerinnen warnen will: Dies ist nicht die Aufgabe einer Privatperson, die Strafverfolgung liegt in der Kompetenz der Behörden. (siehe «Darf die Polizei Fahndungsbilder im Internet veröffentlichen?)».

Aktualisiert am 11. Mai 2026