Wohnen

Muss mir die Post die Tageszeitung zustellen?

Grundsätzlich ja, da dies Teil der gesetzlich vorgegebenen Grundversorgung ist.

Die Schweizerische Post muss «für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten». Diese Grundversorgung umfasst unter anderem die Zustellung von Zeitungen. Abonnierte Tageszeitungen muss sie grundsätzlich an sechs Wochentagen zustellen.

Hauszustellung in ganzjährig bewohnten Siedlungen

Die Post muss die abonnierten Tageszeitungen in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zustellen, sofern die Eigentümerin der Liegenschaft den Briefkasten vorschriftsgemäss frei zugänglich eingerichtet hat. Sind jedoch einzelne Haushalte nur mit «unverhältnismässigen Schwierigkeiten» erreichbar, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. «Unverhältnismässige Schwierigkeiten» sind namentlich «schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter».

Die Herausgeberinnen haben Anrecht auf eine Zustellermässigung für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, sofern diese die in der Postverordnung verankerten Voraussetzungen erfüllen.

Frühzustellung nicht Teil der Grundversorgung

Nicht Teil der Grundversorgung ist die Frühzustellung. Wo keine privat organisierte Frühzustellung besteht, ist die Post verpflichtet, «abonnierte Tageszeitungen bis spätestens 12.30 zuzustellen». Diese Pflicht gilt dann nicht, wenn die Herausgeberin der Post die Zeitung später als zum vereinbarten Zeitpunkt übergibt oder wenn Ereignisse die Frühzustellung verhindern, für welche weder die Post noch die Herausgeberin verantwortlich sind.

Das am 13. Februar 2022 abgelehnte «Massnahmenpaket zugunsten der Medien» hätte die Frühzustellung subventioniert: Die Herausgeberinnen hätten Frühzustellermässigungen für abonnierte Tages-, Wochen- und Sonntagszeitungen erhalten. Als Frühzustellung hätte dabei die Zustellung von Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 und von Sonntagszeitungen am Sonntag bis spätestens 7.30 gegolten.