Arbeiten
Muss mir mein Chef für den Besuchstag an der Schule frei geben?

Die Arbeitgeberin muss einem Arbeitnehmer mit Familienpflichten für besondere Anlässe freigeben und diese Zeit grundsätzlich bezahlen.
Sofern sie dem Arbeitsgesetz unterstellt ist, muss die Arbeitgeberin auf Arbeitnehmer mit Kindern unter 15 Jahren «besonders Rücksicht» nehmen. Dies bedeutet unter anderem, dass ein Arbeitnehmer sein Kind an besondere Anlässe begleiten können muss.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Familienpflichten an der Arbeit verhindert, hat die Arbeitgeberin ihm «für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten». (Siehe auch: «Mein Kind ist krank. Darf mein Mann frei nehmen?»)
Arbeitnehmer muss wichtige Anlässe des Kindes besuchen können
Bis die Kinder 15 Jahre alt sind, haben deren Eltern und Erziehungsberechtigte ihnen gegenüber Familienpflichten. Sie müssen dort anwesend sein, wo ein Kind die Aufgaben noch nicht eigenverantwortlich übernehmen kann. Ein Besuchstag an der Schule ist ein besonderer Anlass, welchen die Arbeitgeberin berücksichtigen muss.(Siehe auch: «Darf ich die Mittagspause verlängern, um für meinen Sohn zu kochen?»)
Dabei gilt laut Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), dass derjenige Elternteil den Anspruch auf Rücksichtnahme hat, der «sich zum gegebenen Zeitpunkt um die Betreuung kümmert». Das SECO schränkt die gebotene Rücksichtnahme insofern ein, als dass die betrieblichen Verhältnisse sie zulassen müssen.
Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Wahrnehmung von Familienpflichten
Während eine Krankheit oder ein Unfall des Kindes schwer planbar ist, sind Absenzen aufgrund von besonderen Anlässen wie eines Besuchstags in der Regel über eine längere Zeit im Voraus bekannt. Es liegt am Arbeitnehmer, diese Abwesenheiten frühzeitig mitzuteilen, damit die Arbeitgeberin die Arbeitseinsätze entsprechend planen kann.
Findet der Besuchstag während eines regulären Arbeitstages des Arbeitnehmers statt, hat dieser einen Lohnanspruch für die verpasste Zeit. Fällt der Besuchstag jedoch auf einen freien Tag, hat die Arbeitgeberin keine Lohnzahlungspflicht. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer unregelmässig beschäftigt ist und die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer am Besuchstag nicht für einen Arbeitseinsatz einplant. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Betreuungsurlaub»)