Arbeiten
Was mache ich, wenn die Lohnabrechnung falsch ist?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine korrekte und verständliche Lohnabrechnung. Er kann diesen einklagen und notfalls auch strafrechtlich vorgehen.
Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer den verabredeten oder den üblichen Lohn entrichten oder jenen Lohn, der durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Sie hat dem Arbeitnehmer weiter eine schriftliche Lohnabrechnung auszustellen. Dieselbe Verpflichtung hat die Arbeitgeberin auch aus kantonal- und bundessteuerrechtlichen Gründen, so muss sie jährlich oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Lohnausweis ausstellen. Schliesslich ist eine Lohnabrechnung eine Urkunde, deren Fälschung strafbar sein kann.
Arbeitgeberin muss Lohn transparent abrechnen
Ohne andere Vereinbarung ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jeden Monats auszurichten und dies grundsätzlich auch monatlich mit einer Abrechnung zu belegen. Die Lohnabrechnung muss alle nötigen Informationen einfach verständlich auflisten. Auszuweisen sind namentlich Brutto- und der Nettolohn sowie die Lohnabzüge und allfällige Zulagen. (Siehe auch: «Wie weiss ich, ob der Chef die Pensionskassenbeiträge bezahlt hat?»)
In aller Regel nicht mehr zulässig ist es, in der Lohnabrechnung einen Ferienlohn auszuweisen. Denn wie das Bundesgericht entschieden hat, ist es mit den heutigen Zeiterfassungssystemen selbst bei unregelmässigen Arbeitszeiten möglich, den Lohn auch während der Ferien auszuzahlen. (Siehe auch: «Habe ich während der Ferien Anspruch auf Lohn?»)
Ebenfalls nicht zulässig ist eine Weisung, wonach der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohnes im Interesse der Arbeitgeberin verwenden soll. So etwa, dass der Arbeitnehmer seine Kleider im Geschäft der Arbeitgeberin erwerben muss. Eine solche Vorgabe ist nichtig.
Fälschen der Lohnabrechnung kann strafbar sein
Einer Lohnabrechnung kommt laut Bundesgericht «keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu». «Eine Lohnabrechnung», so das Bundesgericht weiter, «ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen». Wer also eine Lohnabrechnung unter eigenem Namen, aber mit falschen Zahlen erstellt, begeht keine Falschbeurkundung und verstösst damit noch nicht gegen ein Gesetz. Wer allerdings die so gefälschte Lohnabrechnung verwendet, um etwa weniger Steuern bezahlen zu müssen, macht sich strafbar. (Siehe auch: «Muss ich im Scheidungsverfahren mein Einkommen offenlegen?»)
Ebenfalls ist es strafbar, eine Lohnabrechnung unter falschem Namen und damit eine unechte Urkunde herzustellen. So ist es etwa nicht erlaubt, eine fingierte Lohnabrechnung zu erstellen, um einen Leasingvertrag abschliessen zu können.
Anspruch auf Lohnabrechnung ist gerichtlich durchsetzbar
Stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer keine Lohnabrechnung und / oder keine Lohnausweise zu, kann er diese unter Fristansetzung innert fünf Jahren verlangen. Erhält er die Belege nach wie vor nicht, steht ihm der Gang an das Gericht offen. Dieses wird, sofern ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, die Arbeitgeberin zur Erstellung und Übergabe der Lohnabrechnung verpflichten. Das Gericht kann zudem für den Fall, dass die Arbeitgeberin der Aufforderung nach wie vor nicht nachkommt, eine Ungehorsamsstrafe verhängen.