Behörden
Wie kann ich Steuern sparen?
Die Steuergesetze gewähren zum einen Abzüge für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und zum anderen allgemeine Abzüge.
Das Steuerharmonisierungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer kennen im Wesentlichen drei Arten von Steuerabzügen: So kann die steuerpflichtige Person diejenigen Aufwendungen von den steuerbaren Aufwendungen abziehen, welche zur Erzielung des Einkommens notwendig waren. Weiter gibt es die Sozialabzüge und schliesslich listen die Gesetze weitere, allgemeine Abzüge, auf.
Abzug der Gewinnungskosten
Hatte die steuerpflichtige Person Aufwendungen, um ein Einkommen zu erzielen, kann sie diese so genannten Gewinnungskosten zumindest teilweise von den steuerbaren Einkünften abziehen, so insbesondere:
- Fahrkosten für den Arbeitsweg. Bis zum Maximalbetrag gemäss kantonalem Steuergesetz beziehungsweise gemäss DBG;
- Mehrkosten auswärtige Verpflegung. Bund und Kantone gewähren hier einen Maximal-Pauschalansatz von 15 CHF pro Hauptmahlzeit / Tag beziehungsweise 3 200 CHF / Jahr;
- Übrige Berufsauslagen. Als übrige Berufskosten gelten auf Bundesebene etwa die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer oder Berufskleider. Es gilt ein Pauschalabzug von 3% des Nettolohnes, zwischen 2000 und 4000 CHF. Die meisten Kantone verwenden dieselben Ansätze.
Kantonale Unterschiede bei den Sozialabzügen
Mit den Sozialabzügen bezweckt der Staat, besonderen Familiensituationen Rechnung zu tragen und die steuerpflichtigen Personen entsprechend zu entlasten. Die üblichen Sozialabzüge sind:
- Kinderabzüge. Auf Bundesebene berechtigt jedes minderjährige oder in der Ausbildung stehende Kind zu einem Abzug von 6 800 CHF / Jahr. Die Kantone gewähren ebenfalls Kinderabzüge, wobei sich diese zwischen etwa 800 CHF / Jahr und über 11 000 CHF / Jahr bewegen. Für die Drittbetreuung gilt ein Maximalabzug von 25 800 CHF / Jahr auf Bundesebene, bei den Kantonen bewegen sich die Maximalabzüge zwischen etwa 3 000 CHF / Jahr und über 26 000 CHF / Jahr;
- Unterstützungsabzug. Auf Bundesebene berechtigt jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, welche die steuerpflichtige Person unterstützt, zu einem Abzug von 6 800 CHF / Jahr, sofern die Unterstützung diesen Betrag erreicht. Nicht alle Kantone gewähren diesen Abzug für ihre Steuern, der höchste in den Kantonen gewährte Abzug liegt bei gut 19 000 CHF / Jahr;
- Ehegattenabzug. Auf Bundesebene kann einen Abzug von 2 800 CHF geltend machen, wer in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Nicht alle Kantone gewähren diesen Abzug für ihre Steuern, der höchste in den Kantonen gewährte Abzug liegt bei gut 37 000 CHF / Jahr.
Steuergesetze kennen zahlreiche weitere Abzüge
Neben den Gewinnungskosten und den Sozialabzügen sind beispielsweise zusätzliche folgende Steuerabzüge möglich:
- Einzahlung in die Säule 3a. Arbeitnehmer und Selbstständige können Beiträge für die anerkannte berufliche Vorsorge abziehen. Der Maximalbetrag liegt für das Steuerjahr 2025 bei 7 258 CHF / Jahr für Arbeitnehmer mit Pensionskasse und bei 36 288 CHF / Jahr für Selbstständige ohne Pensionskasse. (Siehe auch: «7 Antworten zu den neuen Nachholeinkäufen in die Säule 3a»);
- Einkauf in die Pensionskasse. Die Höhe der möglichen abzugsfähigen Einzahlung hängt von dem konkreten Einkaufspotential ab, welches im Vorsorgeausweis aufgelistet ist. (Siehe auch: «5 Antworten zum überobligatorischen Altersguthaben»);
- Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung. Auf Bundesebene ist ein Abzug bis zum Gesamtbetrag von 13 000 CHF / Jahr möglich. Die Kantone gewähren meist Abzüge im ähnlichen Bereich. (Siehe auch: «Kann ich die Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen?»)