Unterwegs

7 Antworten zu der neuen Regelung des Langsamverkehrs

Der Bundesrat hat die Vorschriften für den Langsamverkehr harmonisiert und namentlich die technischen Anforderungen sowie die Signale neu geregelt.

Per 1. Juli 2025 hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen angepasst, um die Regelung des Langsamverkehrs zu vereinheitlichen:

1. In welche Kategorien sind Motorfahrräder eingeteilt?

«Motorfahrrad» ist neu der Oberbegriff für folgende fünf Kategorien:

  • «Schnelle Motorfahrräder»:
    • Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 30 km/h (mit Tretunterstützung bis 45 km/h)
    • Gesamtgewicht von höchstens 200 kg sowie im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3
  • «Leichtmotorfahrräder»:
    • Höchstgeschwindigkeit 25 km/h, beziehungsweise höchstens 20 km/h bei e-Trottinetts
    • Gesamtgewicht von höchstens 250 kg
    • Elektrischer Antrieb
    • Motorleistung von höchstens 0.50 kW
  • «Schwere Motorfahrräder»;
    • Höchstgeschwindigkeit 25 km/h
    • Gesamtgewicht von höchstens 450 kg
    • Mehrspurig
    • Elektrischer Antrieb
    • Motorleistung höchstens 2.00 kW
  • «Motorisierte Rollstühle»
  • «Elektro-Stehroller»

Neu dürfen zudem Fahrrad- und Motorfahrradanhänger über einen eigenen Antrieb verfügen, der bis höchstens 6 km/h wirkt.

2. Welche Signale ändern für Motorfahrräder und Anhänger?

Neu sind im Signalisationsrecht Fahrräder und Motorfahrräder weitgehend gleichgestellt. Dabei sind folgende Zusatztafeln möglich:

  • Das Symbol «Fahrrad» umfasst Fahrräder und Motorfahrräder;
  • Das Symbol «Motorfahrrad» umfasst schwere und schnelle Motorfahrräder mit Kontrollschildpflicht. Aufgepasst: «Leichtmotorfahrräder» sind hier nicht erfasst.
  • Das Symbol «Lastenfahrrad» umfasst Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger;

Die Teilfahrverbote umfassen neu die folgenden Verbote:

  • «Verbot für Motorwagen»: Dieses Verbot gilt nicht für Motorfahrräder;
  • «Verbot für Motorfahrräder»: Dieses Verbot gilt für schwere und schnelle Motorfahrräder ausnahmslos, selbst wenn der Motor abgestellt ist;
  • «Verbot für Anhänger»: Dieses Verbot gilt nicht für Fahrrad- und Motorfahrradanhänger;

In der Begegnungszone sowie in der Fussgängerzone schliesslich gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren ausdrücklich auch für Motorfahrräder.

3. Was gilt für Verkehrsteilnehmer, welche auch den Fussweg nutzen dürfen?

Neben den Fussgängern dürfen auch Führer von Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten sowie Kinder unter 12 Jahren, sofern kein Radweg oder -streifen vorhanden ist, einen mit dem Signal «Fussweg» gekennzeichneten Weg benützen.

Die Vollzugsbehörden können zudem Zusatztafeln aufstellen, welche es Radfahrern und Motorfahrradfahrern gestattet, den Fussweg zu benutzen. Auf einem Trottoir ist diese Signalisation namentlich zur Schulwegsicherung zugelassen. Ist ein Fussweg auch für Fahrräder und Motorfahrräder zugelassen, müssen die Fahrer neu auf Fussgänger besonders Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit anpassen. Wo es die Sicherheit erfordert, müssen sie Fussgänger warnen und nötigenfalls anhalten.

4. Müssen Führer von Motorfahrrädern den Radweg nutzen?

Grundsätzlich sind Motorfahrräder Fahrrädern gleichgestellt, weswegen Führer von Motorfahrrädern den Radweg nutzen müssen.

Führer von schnellen und schweren Motorfahrrädern dürfen jedoch auch die Fahrbahn nutzen, sofern eine Zusatztafel mit dem Symbol «Motorfahrrad» plus dem Zusatz «freiwillig» dies erlaubt. Die Ausnahme von der Benützungspflicht gilt nicht für Führer von Fahrrädern und Leichtmotorfahrrädern.

5. Ist ein Mitfahrer auf dem e-Trottinett erlaubt?

Auf Motorfahrrädern ohne Sitzgelegenheit sind keine Mitfahrplätze und damit auch keine Mitfahrer erlaubt.

6. Welche Regeln gelten künftig für Lastenfahrräder?

Schwere Lastenräder fallen unter die neue Kategorie der «schweren Motorfahrräder». Sie dürfen ein Gesamtgewicht – das bedeutet Leergewicht plus Ladung – von bis zu 450 kg aufweisen. Bis anhin waren nur 200 kg zugelassen. Während grundsätzlich für jeden freien Platz 65 kg vorhanden sein müssen, gilt dieses Limit für Kindersitzplätze nicht, sofern diese geschützt sind. Ein regelkonformer Schutz beinhaltet, dass der Platz Arme und Beine vor beweglichen Fahrzeugteilen schützen sowie mit Rückenlehne und Rückhaltesystem ausgerüstet sein muss.

Schliesslich gibt es neu offiziell die Zusatztafel «Lastenfahrrad». Mit dem Symbol «Lastenfahrrad» können Vollzugsbehörden für Lastenfahrräder genügend grosse Parkfelder zur Verfügung stellen.

7. Bei welchen Motorfahrrädern gilt die Helmpflicht?

Die aktuelle Revision ändert in der Praxis nichts an den Vorschriften rund um die Helmpflicht. Nach wie vor müssen Führer von Leichtmotorfahrrädern wie etwa e-Trottinetts also keinen Schutzhelm tragen: Personen auf Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sowie auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis 25km/h wirkt, von der Helmtragpflicht befreit.

Da die Helmtragpflicht an die Höchstgeschwindigkeit und nicht an das Gesamtgewicht des Fahrzeuges geknüpft ist, sind auch Führer und Mitfahrer von Lastenfahrrädern («Schwere Motorfahrräder») von der Helmtragpflicht befreit. (Siehe auch: «Müssen Kinder auf dem Velo einen Helm tragen?»)