Familie

7 Antworten zur Aufhebung der Wartefrist vor der Heirat

Da die Wartefrist ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllt, kann ein Paar mit Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens heiraten.

Der Bundesrat hat die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 28. September 2018 per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

1. Warum gibt es vor der Trauung keine Wartefrist mehr?

Im bis Ende 1999 geltenden Eherecht mussten die Brautleute ihre geplante Eheschliessung in ihren Heimatort- und Wohnsitzgemeinden öffentlich ankündigen. Drittpersonen konnten während zehn Tagen Einspruch erheben. Mit der Aufhebung dieses sogenannten «Verkündverfahrens» erfüllt die zehntägige Wartefrist ihren Zweck nicht mehr. 

2. Gibt es vor der Trauung auch keine Bedenkfrist?

Nein. Ursprünglich hatte das Parlament auch mit der per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision des Eherechts an der zweiwöchigen Wartefrist festgehalten, obwohl es das Verkündverfahren abgeschafft hatte. In einem weiteren Schritt hat es aber entschieden, dass die Wartefrist auch keine Berechtigung als Bedenkfrist mehr hat.

3. Ändert die Abschaffung der Wartefrist etwas am Ehevorbereitungsverfahren?

Nein. Das Zivilstandsamt prüft nach wie vor, ob Sie die Voraussetzungen für die Eheschliessung erfüllen.

Die Verlobten müssen beim Zivilstandsamt ein «Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung» mit den notwendigen Dokumenten einreichen. Zuständig ist das Zivilstandsamt an dem schweizerischen Wohnsitz eines Verlobten. Hat das Paar seinen Wohnsitz im Ausland, kann es  das Gesuch auch bei der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen. Das Paar muss zudem eine Erklärung unterzeichnen, dass alle Angaben korrekt sind und keine Ehehindernisse wie eine nahe Verwandtschaft oder eine bereits bestehende Ehe vorliegen. (Siehe auch: «7 Antworten zu der neuen Zivilstandsverordnung»)

4. Wie erfahren wir, ob wir heiraten dürfen?

Der Zivilstandsbeamte prüft das «Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung» und kann neu auch nur mündlich mitteilen, dass das Paar heiraten darf. Vor der Revision sah die Zivilstandsverordnung noch vor, dass der Zivilstandsbeamte den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens schriftlich mitteilen musste.

5. Gibt es noch die Möglichkeit einer Nottrauung?

Nein. Im seit dem 1. Januar 2020 geltenden Recht konnten sich Brautleute nottrauen lassen, wenn ein Verlobter in Todesgefahr und zu befürchten war, dass die Trauung innerhalb der Wartefrist von zehn Tagen nicht mehr möglich gewesen wäre. Mit der Aufhebung der Wartefrist ist eine Nottrauung auch in diesem Fall nicht mehr nötig.

6. Müssen wir nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens gleich heiraten?

Nein. Sobald aber der Zivilstandsbeamte das «Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung» gutgeheissen und damit das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen hat, muss das Paar innerhalb von drei Monaten heiraten. Tut es das nicht, muss es ein neues Gesuch stellen.

7. Brauchen wir Trauzeugen, wenn wir heiraten wollen?

Ja. Zwar ist es möglich, unmittelbar nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens zu heiraten. Das Parlament hat jedoch den Vorschlag, damit auch auf Trauzeugen verzichten zu können, abgelehnt. Damit muss das Paar nach wie vor noch dafür sorgen, dass zwei volljährige und urteilsfähige Personen als Trauzeugen bei der Eheschliessung anwesend sind.

Aktualisiert am 23. April 2026


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