Arbeiten

Darf ich während des Mutterschaftsurlaubes abstimmen?

Ja. Aber wenn Sie dies als gewählte Volksvertreterin im Parlament tun, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Dies hat das Bundesgericht am 8. März 2022 entschieden.

Wer eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und damit mehr als ein geringfügiges Einkommen verdient, verliert den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung vollständig und endgültig. Dabei spielt es keine Rolle, dass bei einem politischen Mandat keine Vertretung möglich ist. Es ist zudem nicht diskriminierend, auch wenn der Vaterschaftsurlaub tageweise bezogen werden kann.

Nationalrätin übt während Mutterschaftsurlaub Mandat aus

Eine gewählte Nationalrätin und selbstständig Erwerbstätige erhält nach der Geburt ihrer Tochter eine Mutterschaftsentschädigung. Während des Mutterschaftsurlaubs nimmt sie an parlamentarischen Sitzungen teil. Als die Ausgleichskasse davon erfährt, streicht sie die Taggelder für die Zeit ab der ersten Sitzung vollständig: Die Mutter verliert ihren Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung auch für ihre selbstständige Tätigkeit, welche sie während des Mutterschaftsurlaubs nicht ausübt.

Das kantonale Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht weisen die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Parlamentsmandat ist normale Erwerbstätigkeit

Die Erwerbsersatzordnung regelt unter anderem die Ersatzansprüche von Müttern während des Mutterschaftsurlaubs. Der Anspruch einer Mutter endet laut Gesetz «vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt». Das Bundesgericht qualifiziert die parlamentarische Arbeit als normale Erwerbstätigkeit. Dies gelte, auch wenn beim Parlamentsmandat keine Vertretung möglich sei, da sonst die Regelung ausgehöhlt und der Wille des Gesetzgebers übergangen würde. Irrelevant sei, ob die «betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt». Entscheidend seien die «konkreten wirtschaftlichen Tatsachen».

Anspruch auf Entschädigung entfällt vollständig und endgültig

Nimmt eine Mutter mit verschiedenen Teilzeitjobs nur eine Tätigkeit während ihres Mutterschaftsurlaubs wieder auf, erlischt ihr Anspruch auf Taggelder auch für alle anderen Erwerbstätigkeiten. Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin zwar ausschliesslich ihr Nationalratsmandat wieder aufgenommen, damit aber auch ihren Anspruch auf eine Entschädigung für ihr fehlendes Einkommen als selbstständig Erwerbstätige verloren. (Siehe auch: «Darf ich während des Mutterschaftsurlaubs eine Weiterbildung machen?»)

Der Anspruch endet endgültig und kann nicht wieder aufleben. Zwar können umgekehrt Väter den Vaterschaftsurlaub tageweise beziehen. Der Mutterschaftsurlaub habe aber gemäss Materialien einen anderen Zweck: Dieser solle der Mutter namentlich «die nötige Zeit einräumen, sich in den ersten Monaten (am Stück) intensiv um ihr Neugeborenes kümmern zu können». (Siehe auch: «7 Antworten zu dem ab dem 1. Januar 2021 geltenden Vaterschaftsurlaub».)

Im Mutterschaftsurlaub ist nur ein geringfügiges Einkommen erlaubt

Wie der Verordnungsgeber festhält, endet der Anspruch der Mutter auf Entschädigung «am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad». Erlaubt ist hingegen, dass die Mutter während ihres Mutterschaftsurlaubes zu einem geringfügigen Lohn arbeitet, der im Kalenderjahr CHF 2 300 nicht übersteigt. Ein über diesen Betrag hinausgehendes Einkommen beendet jedoch den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. (Siehe auch: «Schulde ich der Putzfrau während ihres Mutterschaftsurlaubes Lohn?»)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten im Umfang von 500 CHF.