Arbeiten

Darf mir der Kanton verbieten, als Arzt zu arbeiten, weil ich alt bin?

Der Kanton darf die bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen für Medizinalberufe präzisieren, aber kein fixes Höchstalter festsetzen.

Bewilligungsvoraussetzung zur Berufsausübung als Ärztin ist insbesondere, dass die gesuchstellende Person «physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet». Das Gesundheitsgesetz des Kantons Neuenburg setzt zusätzlich zu dieser bundesrechtlichen Vorgabe eine Altersgrenze von 80 Jahren fest. Diese zusätzliche Hürde ist verfassungswidrig, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2025 entschieden hat.

Arzt verliert Berufsausübungsbewilligung

Der Kanton verlängert einem seit 1970 praktizierenden Arzt die Berufsausübungsbewilligung bis zu dessen 80. Geburtstag am 30. August 2024. Der Arzt stellt bei der zuständigen kantonalen Behörde das Gesuch, die Bewilligung bis Ende 2024 zu verlängern. Die Behörde weist das Gesuch mit Verweis auf das kantonale Gesundheitsgesetz, welches eine Altersgrenze von 80 Jahren vorsieht, ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Arzt erfolglos beim Obergericht und gelangt im Anschluss mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Kanton darf keine Altersguillotine für Ärzte festlegen

Da die physische und psychische Kapazität mit steigendem Alter abnimmt, darf der Kanton etwa festlegen, dass eine als Ärztin tätige Person ab einem gewissen Alter weitergehende Gesundheitstests bestehen muss. Wie das Bundesgericht bereits in einem früheren Entscheid festgestellt hat, regelt das Medizinalberufegesetz jedoch die Voraussetzungen zur Berufsausübung im Übrigen abschliessend. Eine fixe Altersgrenze ist entsprechend nicht zulässig. (Siehe auch: «Muss meine in der Schweiz praktizierende Ärztin eine Amtssprache beherrschen?»)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Arztes gut und weist das kantonale Gesundheitsamt an, dessen physische und psychische Eignung neu zu beurteilen und ihm gegebenenfalls die Berufsausübungsbewilligung erneut zu erteilen. Zudem muss der Kanton dem Arzt eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3 000 zahlen.