Familie
EL: Muss ich die Bestattungskosten aus dem Freibetrag bezahlen?

Die Erben müssen die Ergänzungsleistungen der Erblasserin zurückerstatten. Die Bestattungskosten, nicht aber die Pflegeheimrechnung, müssen sie aus dem Freibetrag bezahlen.
Hatte eine Erblasserin Ergänzungsleistungen (EL) bezogen, müssen die Erben diese zurückerstatten, insoweit der Nachlass CHF 40 000 übersteigt. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. Die Bestattungskosten fallen in den Nachlass und sind nicht abzuziehen, selbst wenn dadurch der für die Erben verfügbare Betrag unter CHF 40 000 fällt. Nicht zum Nachlass gehört hingegen die Schlussabrechnung des Pflegeheims, auch wenn diese erst nach dem Tod erbrachte Leistungen umfasst. Nur wenn der Nachlass nach Abzug dieser Schlussabrechnung noch über CHF 40 000 liegt, sind die Erben rückerstattungspflichtig. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2025 entschieden. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Ergänzungsleistungsgesetz»)
Erben erheben Beschwerde gegen Rückforderung der Ausgleichskasse
Eine Frau lebt im Seniorenzentrum und bezieht EL. Nach ihrem Tod fordert die zuständige Ausgleichskasse einen Betrag von CHF 13 369 zurück. Die Erben erheben gegen diese Verfügung erfolglos Einsprache, mit ihrer Berufung an das kantonale Verwaltungsgericht scheitern sie ebenfalls. Die Erben erheben schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Bestattungskosten aus dem Freibetrag zu bezahlen
Das Bundesgericht sieht es in den Begriffen «Nachlass» und «Vermögen am Todestag» bereits vorgegeben, «dass für die Bestimmung des Nachlasses die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers per Todestag massgeblich sind». Bei den Bestattungskosten handelt es sich aber um erst nach dem Todestag entstandene und nicht in den Nachlass fallende Erbgangsschulden. Wie das Bundesgericht schreibt, hat der Gesetzgeber den Freibetrag von 40 000 CHF unter anderem dafür gedacht, die Todesfallkosten begleichen zu können. Dass die Vorinstanz die Todesfall- und Bestattungskosten im Umfang von CHF 9 031.95 nicht als abzugsfähig anerkannt hat, ist deswegen korrekt.
Pflegeheimrechnung ist Teil des Nachlasses
Die Ausgleichskasse argumentiert, dass es sich auch bei den Abschlusskosten für das Seniorenheim – der Mietzins bis zur Räumung, Reinigung des Zimmers, Pauschale für die Aufwendungen beim Ableben – um nicht vom Nachlass abzugsfähige Erbgangsschulden handle.
Erbrechtlich handelt es sich jedoch beim Nachlass um alle Aktiven und Passiven der Erblasserin zum Todeszeitpunkt. Diese gehen in einer Gesamtnachfolge, der so genannten Universalsukzession, im Augenblick des Todes auf die Erben über. Wie das Bundesgericht schreibt, hat sich die Erblasserin bereits zu Lebzeiten durch die Unterzeichnung des Heimvertrages verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Kosten des Seniorenzentrums zu übernehmen. Damit sind diese Kosten Erbschaftsschulden, die als Passiven zu berücksichtigen und damit vom Nachlass abzuziehen sind.
Die Ausgleichskasse hat mit der Nichtberücksichtigung der Abschlussrechnung des Heimes in den Freibetrag eingegriffen. Der Rückforderungsbetrag ist um CHF 636 zu reduzieren.
Da die Erben mit ihrem Antrag, auch die Todesfall- und Bestattungskosten vom Nachlass abzuziehen gescheitert sind, auferlegt ihnen das Bundesgericht Gerichtskosten in der Höhe von CHF 900, während die Ausgleichskasse einen Beitrag von CHF 300 zu leisten hat. Umgekehrt hat die Ausgleichskasse die Erben für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 750 zu entschädigen.