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Kann ich einen Rechtsvorschlag per E-Mail erheben?

Ein Rechtsvorschlag ist formlos und damit auch per E-Mail möglich. Die betriebene Person muss aber beweisen können, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhalten hat. Der Nachweis der rechtzeitigen Absendung ist nicht ausreichend. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2023 bestätigt.

Ist die betriebene Person mit der Forderung nicht einverstanden, muss sie innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt die betriebene Person die Beweislast dafür, dass sie den Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben hat. Das Absenden einer E-Mail ist noch keine erfolgreiche Mitteilung, weswegen ein Screenshot der versendeten Mail keine Beweiskraft hat.

Kanton erhebt Rechtsvorschlag per E-Mail

Die Gläubigerin stellt beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen den Kanton Basel-Landschaft. Dieser erhebt per E-Mail Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt weist das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin zurück. Diese argumentiert jedoch, der blosse Screenshot des per E-Mail versandten Rechtsvorschlages sei kein Beweis dafür, dass der betriebene Kanton den Rechtsvorschlag rechtzeitig zugestellt habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde weist die Beschwerde der Gläubigerin ab, das Bundesgericht hingegen heisst die Beschwerde in Zivilsachen gut.

Rechtsvorschlag ist formlos möglich

Da jeder gegen jeden voraussetzungslos eine Betreibung einleiten kann, gelten für den Rechtsvorschlag gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Formvorschriften: Die betriebene Person kann den Rechtsvorschlag schriftlich, mündlich, per Telefon, per Telefax oder auf eine andere Weise mitteilen. Auch ein Rechtsvorschlag per E-Mail ist grundsätzlich möglich.

Sendebestätigung ist kein Beweis

Die betriebene Person muss nachweisen, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhalten hat. Das Betreibungsamt muss der betriebenen Person auf Anfrage hin die Erhebung des Rechtsvorschlages gebührenfrei bescheinigen. Aufgrund dieser Möglichkeit gilt «für den Nachweis der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages durch den Beschwerdegegner das Regelbeweismass der vollen Überzeugung». Die Originalemail ist beim Betreibungsamt nicht mehr auffindbar. Da alleine das Absenden einer E-Mail noch keine erfolgreiche Mitteilung begründet, beweist auch der Ausdruck der versandten Mail die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlages nicht. (Siehe auch: «Darf ich dem RAV meine Arbeitsbemühungen per Mail schicken?»)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Der Kanton muss die Gerichtskosten in der Höhe von 1 000 CHF übernehmen.