Scheidung
Getrennt leben
- Gilt die gerichtliche Regelung des Getrenntlebens auch während des Scheidungsverfahrens?
- Was mache ich, wenn sich die Verhältnisse während des Getrenntlebens ändern?
- Wo wohnt das Kind während des Scheidungsverfahrens?
- Was mache ich, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner seine Unterhaltspflicht während des Getrenntlebens nicht erfüllt?
- Welche Dokumente brauch ich für das Eheschutzverfahren?
- Welche Dokumente brauche ich für das Scheidungsverfahren?
- Muss ich im Scheidungsverfahren die Wahrheit sagen?
Gilt die gerichtliche Regelung des Getrenntlebens auch während des Scheidungsverfahrens?
Es ist nicht möglich, eine Scheidung durch das Einlegen von Rechtsmitteln im Eheschutzverfahren zu verzögern.
Wie das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt hat, «ist das Eheschutzgericht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig». Für die Zeit danach trifft das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Es darf jedoch den Eheschutzentscheid gemäss Bundesgericht nur dann abändern, wenn sich die tatsächlichen Umstände der Ehepartner seit dem Entscheid des Eheschutzgerichts wesentlich und dauerhaft geändert haben.
Bei Rückzug oder Abweisung der Scheidungsbegehrens wird das Eheschutzgericht wieder für die zuvor getroffenen Eheschutzmassnahmen zuständig.
Was mache ich, wenn sich die Verhältnisse während des Getrenntlebens ändern?
Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Regelung des Getrenntlebens an oder hebt sie auf. Leben die Ehegatten erneut und dauerhaft zusammen, «fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin».
Wo wohnt das Kind während des Scheidungsverfahrens?
Haben sich die Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes nach der Trennung geeinigt, gilt diese Vereinbarung, sofern sie dem Kindeswohl entspricht. Da gerade bei jüngeren Kindern eine faktische Aufenthaltsregelung rasch zur Gewohnheit werden und so gegebenenfalls zu einer Entfremdung von dem faktisch nicht obhutsberechtigten Elternteil führen kann, hat das zivilrechtliche Beschleunigungsgebot in kindesrechtlichen Angelegenheiten eine besonders grosse Bedeutung. (Siehe auch: «Wie schnell müssen Behörden in Kindesbelangen entscheiden?»)
Was mache ich, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner seine Unterhaltspflicht während des Getrenntlebens nicht erfüllt?
Wenn ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
Welche Dokumente brauch ich für das Eheschutzverfahren?
Im Eheschutzverfahren gilt betreffend aller Belange der Untersuchungsgrundsatz, das heisst das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Gleichzeitig gilt allerdings der Dispositionsgrundsatz: Das Gericht ist in seinem Entscheid an die Anträge der Parteien gebunden. Auch wenn das Gericht also den Sachverhalt ermitteln muss, selbst wenn nicht alle Dokumente vorliegen, darf es doch nicht mehr als gefordert zusprechen. Dieser Dispositionsgrundsatz gilt dann nicht, wenn es um Kindesbelange geht. Hier entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge.
Welche Dokumente brauche ich für das Scheidungsverfahren?
Für den Prozesserfolg im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts ist es entscheidend, dass der Ehepartner dem Gericht alle Dokumente vorlegt, welche einen Anspruch begründen können. Denn in diesen vermögensrechtlichen Punkten wendet das Gericht den Verhandlungsgrundsatz an. Das heisst, das Gericht stützt sich in seinen Entscheidungen nur auf die von den Parteien vorgebrachten Beweismittel. Weiter gilt der Dispositionsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht den Ehepartnern nicht mehr zusprechen kann, als sie in ihren Anträgen verlangen.
Ausserhalb des vermögensrechtlichen Bereiches hingegen gilt im Scheidungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies gilt für die Beurteilung der Frage, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen sowie der Teilung der beruflichen Vorsorge und der Zuweisung der Familienwohnung. In Kindesbelangen stellt das Gericht den Sachverhalt ebenfalls von Amtes wegen fest. Hier gilt zudem auch der Offizialgrundsatz, das Gericht kann auch etwas anderes entscheiden, als die Ehepartner gefordert haben.
Muss ich im Scheidungsverfahren die Wahrheit sagen?
Im Zivilprozessrecht sind die Parteien zur «Mitwirkung bei der Beweiserhebung» verpflichtet. Dies umfasst auch die Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei. In der Praxis drohen jedoch oft keine Konsequenzen, wenn eine Partei nicht mitwirkt. Denn gelingt es der Gegenpartei nicht, beim Gericht Zweifel an den Aussagen der anderen Partei zu wecken, wird hier auch nichts Weiteres passieren. (Siehe auch: «Muss ich im Scheidungsverfahren mein Einkommen offenlegen?»)