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Scheidung

Scheidung beantragen

Wie gehe ich vor, wenn ich mich scheiden lassen will?

Es gibt zwei Arten von Scheidungsverfahren. Zum einen die Scheidung auf gemeinsames Begehren und zum anderen die Scheidung auf Klage eines Ehegatten.

Wie können wir die Scheidung auf gemeinsames Begehren verlangen?

Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen, können sie beim Zivilgericht die sogenannte «Scheidung auf gemeinsames Begehen» verlangen. Sie können dies jederzeit tun und müssen keine Gründe für die Scheidung angeben. Sie müssen dem Scheidungsbegehren jedoch eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beilegen. Diese beinhaltet insbesondere folgende Punkte:

Aufgepasst: Die Ehepartner sind zwar bei der Ausgestaltung der Vereinbarung grundsätzlich frei. So müssen sich Vereinbarungen über Kinder immer an dem Kindeswohl orientieren. In der beruflichen Vorsorge muss jeder Ehepartner die Hälfte seines während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens in seiner Pensionskasse angesparten Betrag dem anderen Ehepartner übertragen. Eine Ausnahme besteht da, wo ein Ausgleich unbillig wäre. (Siehe auch: «Ist der Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung zwingend?»)

Wir wollen uns scheiden lassen, sind uns aber nicht in allen Punkten einig. Wie müssen wir vorgehen?

Wollen sich die Ehepartner scheiden lassen, sind sich aber nicht über alle Scheidungsfolgen einig, handelt es sich um eine Teileinigung. Sie können die gemeinsame Scheidung verlangen und gleichzeitig vom Gericht die Beurteilung der ungeklärten Scheidungsfolgen beantragen.

Kann ich mich gegen den Willen meines Partners scheiden lassen?

Wer sich gegen den Willen des Partners scheiden lassen will, kann die Scheidung beim Zivilgericht auf dem Klageweg verlangen. Dies ist unter zwei Voraussetzungen möglich:

1. Getrenntleben seit mindestens zwei Jahren

Der scheidungswillige Ehepartner muss nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei dem Wechsel zur Scheidung auf Klage seit mindestens zwei Jahren am Stück keine Hausgemeinschaft mit dem anderen mehr führt. Wohnen die Eheleute zwischenzeitlich während einer gewissen Dauer wieder zusammen, beginnt die Frist neu zu laufen. Eine fixe Dauer gibt es dabei nicht, das Gericht entscheidet einzelfallbezogen. Allerdings darf das erneute Zusammenleben nicht mehr als vier Monate dauern, ansonsten die Frist von neuem zu laufen beginnt.

Entscheidend ist weiter, dass die Trennung ehebedingt und nicht auf andere Ursachen wie beispielsweise eine geschäftliche Versetzung oder einen Krankenhausaufenthalt zurückzuführen ist. Wie das Bundesgericht jedoch festhält, ist ein Kontaktabbruch nicht nötig. Die Ehepartner dürfen auch noch einen Schlüssel zur Wohnung des anderen oder weiterhin ein gemeinsames Bankkonto haben. Ebenso unterbricht die Pflege eines intensiven oder sogar intimen Kontaktes zum anderen die zweijährige Trennungsdauer nicht.

Aufgepasst: Wie das Bundesgericht entschieden hat, ist eine Scheidung auf Klage auch dann erst nach einer zweijährigen Trennungsfrist möglich, wenn die Ehepartner nur zum Schein geheiratet haben und nie die Absicht hatten, in einer Ehegemeinschaft zu leben. Dies gilt nicht bei ausländerrechtlichen Scheinehen, welche das Gericht für ungültig erklärt. (Siehe auch: «Darf ich heiraten, damit die Freundin in der Schweiz bleiben darf?»)

2. Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehe

Vor Ablauf der zweijährigen Frist ist die Scheidungsklage nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. Laut Bundesgericht ist dies dann der Fall, wenn die rechtliche Ehebindung zum anderen dem Ehepartner aus objektiv nachvollziehbaren Gründen seelisch nicht mehr zumutbar ist. Wie das Bundesgericht schreibt, entscheiden die Gerichte jeweils einzelfallbezogen, ob die Unzumutbarkeit für den klagenden Ehepartner konkret gegeben ist. Denkbare Gründe für die Unzumutbarkeit sind etwa schwere körperliche oder psychische Gewalt, schwere Persönlichkeitsverletzungen wie Stalking oder die grobe und lang andauernde Unterhaltspflichtverletzung. Fremdgehen an sich ist hingegen kein Unzumutbarkeitsgrund. Führt aber ein Ehepartner ein regelrechtes geheimes Doppelleben, kann dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Grund für die Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehe sein.

Bleibt mein Ehepartner auch nach der Trennung pflichtteilsberechtigt?

Der Pflichtteilsschutz fällt weg, sobald das Scheidungsverfahren hängig ist und das das Gericht das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf das gemeinsame Begehren fortgesetzt hat oder sofern die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Erbrecht»)


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