Scheidung
Ehe trennen
- Was umfasst die Treue- und Beistandspflicht?
- Was umfasst die Unterhaltspflicht?
- Was ist ein Eheschutzverfahren?
- Darf ich den gemeinsamen Haushalt aufheben?
- Kann das Gericht das Getrenntleben regeln?
- Ist ein Eheschutz- oder Trennungsverfahren immer nötig?
- Was gilt steuerrechtlich während der Trennung?
Was umfasst die Treue- und Beistandspflicht?
Während der Ehe gilt, unabhängig von allfälligen Streitigkeiten, ganz allgemein die Treue- und Beistandspflicht.
Die Treuepflicht umfasst die affektive, seelische und sexuelle Seite, aber auch den wirtschaftlichen Bereich. Ein Ehepartner darf der Ehe als auf Dauer angelegte Beziehung nicht schaden und muss berechtigte Sozialkontakte sowie andere persönliche und wirtschaftliche Interessen des Ehepartners respektieren.
Zur Beistandspflicht gehört namentlich die notwendige finanzielle und auch tatkräftige Unterstützung des Ehepartners. Letzteres zum Beispiel dann, wenn der andere aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist, alltägliche Dinge zu verrichten wie Einkaufen oder Waschen.
Was umfasst die Unterhaltspflicht?
Die Ehepartner müssen ihren wirtschaftlichen Kräften entsprechend für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Als Familie gelten dabei die Ehepartner selbst sowie die im selben Haushalt lebenden gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kinder. Wie das Bundesgericht bestätigt, muss eine Ehepartnerin ihrem Ehepartner finanziell selbst dann aushelfen, wenn der ausserehelich ein Kind gezeugt, diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist und sein möglicher Beitrag an den Unterhalt der Ursprungsfamilie deswegen kleiner ausfällt.
Als Unterhalt ist der gesamte Lebensbedarf der Familie zu verstehen, also sowohl die häuslichen Kosten wie Miete, Nahrung, Mobiliar wie auch die persönlichen Ausgaben der einzelnen Familienmitglieder wie Kleider, Gesundheitskosten und Kosten für Freizeitaktivitäten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich die Höhe des gebührenden Unterhalts nach dem bisher geführten Lebensstil der Familie. Diese tatsächlich gelebte Lebenshaltung ist dabei gemäss Bundesgericht auch «die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs».
Was ist ein Eheschutzverfahren?
Hält sich der Ehepartner nicht an seine oben beschriebenen eherechtlichen Pflichten, kann der andere beim Zivilgericht ein sogenanntes Gesuch um Eheschutz einreichen. Anders als der Name es vermuten lässt, geht es dabei nicht darum, die Ehe an sich zu schützen oder eine Scheidung zu verhindern. Das Eheschutzverfahren bezweckt vielmehr den Schutz der eherechtlichen Ansprüche des gesuchstellenden Ehepartners.
In einem ersten Schritt versucht das Gericht, zwischen den Ehepartnern zu vermitteln und sie an ihre Pflichten zu ermahnen. In der Realität wendet sich allerdings in den meisten Fällen erst dann ein Ehepartner ans Gericht, wenn die Eskalationsstufe bereits so hoch ist, dass eine Vermittlung nichts mehr bringt.
Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge und allenfalls den Betreuungsunterhalt fest. Es kann zudem je nach Fehlverhalten auch einem Ehepartner die Vertretungsbefugnis der ehelichen Gemeinschaft entziehen, wie beispielsweise den Zugriff auf das gemeinsame Bankkonto. Weiter kann das Gericht einen gewalttätigen Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausweisen lassen.
Darf ich den gemeinsamen Haushalt aufheben?
Ein Ehepartner darf «den gemeinsamen Haushalt für solange aufheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist».
Kann das Gericht das Getrenntleben regeln?
Besteht Uneinigkeit über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, kann der auszugswillige Ehepartner vor Zivilgericht die Regelung des Getrenntlebens verlangen. In der Praxis ist eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens dann aktuell, wenn sich ein Ehepartner vom andern scheiden lassen will und die zweijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen ist. Wie das Bundesgericht bestätigt, reicht der unverrückbare Trennungswille des trennungswilligen Ehepartners aus, um die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als begründet zu qualifizieren.
Die gerichtliche Regelung des Getrenntlebens umfasst die Feststellung der Trennung, die Festlegung der allfälligen Unterhaltsbeiträge und die Benutzung von Wohnung und Hausrat. Erfordern es die Umstände, ordnet das Gericht zudem die Gütertrennung an. Dies macht es nur dann, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Gesuchstellers akut gefährdet sind. Wie das Bundesgericht schreibt, sind hier die Anforderungen der Rechtsprechung hoch, denn die Gütertrennung verlagert die Scheidung in güterrechtlicher Hinsicht faktisch ins Eheschutzverfahren vor, was dem Scheidungsurteil vorgreifen würde. (Siehe auch: «Darf mein Noch-Mann unsere Familienkatze mitnehmen, wenn er auszieht?»)
Ist ein Eheschutz- oder Trennungsverfahren immer nötig?
Sofern die Ehepartner dem Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen und sich über die Modalitäten des allfälligen Getrenntlebens bis zum gerichtlichen Vollzug der Scheidung einig sind, brauchen sie kein zusätzliches Trennungs- oder Eheschutzverfahren.
Was gilt steuerrechtlich während der Trennung?
Die Eheleute werden bereits ab der tatsächlichen oder gerichtlichen Trennung für die ganze Steuerperiode separat veranlagt.