Scheidung
Rechtsweg
Eheschutzverfahren
Jeder Ehepartner kann beim Zivilgericht an dem Wohnsitz eines Ehepartners das Gesuch um Eheschutz einreichen. Dabei geht es meist um die Regelung des Getrenntlebens, aber auch um Unterhaltsbeiträge oder den Entzug der Vertretungsbefugnis. Ist der Sachverhalt umstritten, führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien persönlich erscheinen müssen. Gelingt es dem Gericht nicht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, entscheidet es mittels Urteil.
Hat das Scheidungsgericht die Scheidung ausgesprochen und ist diese in Rechtskraft erwachsen, wird ein zu dem Zeitpunkt noch hängiges Eheschutzverfahren gegenstandslos.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Die Ehepartner müssen gemeinsam beim Zivilgericht am Wohnsitz eines Ehepartners den schriftlichen Antrag stellen, die Ehe zu scheiden, sowie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und allenfalls ihre gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder einreichen. Nach Eingang des Scheidungsbegehrens lädt das Gericht die beiden Ehepartner zur Anhörung vor. Die Ehepartner müssen persönlich erscheinen.
a.) Vollständige Einigung
Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für die Scheidung als erfüllt, so spricht es die Scheidung aus und genehmigt gleichzeitig die Vereinbarung über deren Folgen. Dabei prüft es insbesondere, ob die Vereinbarung vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist, sowie die Regelungen betreffend der beruflichen Vorsorge praktisch durchführbar sind und dem Gesetz entsprechen.
b.) Teileinigung
Sind sich die Eheleute nicht in allen Punkten einig, können sie dem Gericht beantragen, über die Scheidungsfolgen in diesen Punkten zu urteilen. In diesem Fall oder wenn einige Punkte der Vereinbarung den gesetzlichen Regelungen widersprechen, geht das Verfahren weiter. Die Parteien können Anträge einreichen, es gibt einen Schriftenwechsel und allenfalls eine weitere Verhandlung. Danach spricht das Gericht in einem Gesamturteil sowohl die Scheidung aus wie auch ihre Entscheid über die strittig gebliebenen Scheidungsfolgen.
c.) Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
Das Gericht kann eine Scheidungsklage als Scheidung auf gemeinsames Begehren fortsetzen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht mindestens zwei Jahre getrennt und mit der Scheidung einverstanden sind.
Scheidungsklage
Ist eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht oder nicht mehr möglich, muss die scheidungswillige Person eine Klage einreichen.
a.) Scheidungsklage nach gescheiterter Scheidung auf gemeinsames Begehren
Kommt das Gericht zum Schluss, dass ein oder beide Ehepartner sich nicht aus freiem Willen scheiden lassen wollen, weist es das Scheidungsbegehren ab und setzt jedem Ehepartner eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage.
b.) Scheidungsklage
Der scheidungswillige Ehepartner muss beim Zivilgericht an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des anderen Ehepartners die Scheidungsklage einreichen. Diese umfasst namentlich das Scheidungsbegehren und Begehren betreffend die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen und die Kinder. In der Einigungsverhandlung versucht das Gericht, eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, führt das Gericht das vereinfachte Verfahren durch, in welchem die Parteien sich äussern können, das Gericht den Sachverhalt feststellt und das Urteil fällt.
Rechtsmittelverfahren
Wer mit dem Eheschutz- oder Scheidungsurteil nicht einverstanden ist, kann dagegen ein Rechtsmittel ergreifen.
Aufgepasst: Eine gerichtlich genehmigte Scheidung auf gemeinsames Begehren können die Parteien nur anfechten, wenn sie belegen, dass die Scheidung nicht ihrem Willen entspricht. Eine Anfechtung der gerichtlich entschiedenen Scheidungsfolgen wie etwa der Unterhaltsbeiträge hingegen ist immer möglich.
Zahlen, Fristen, Formvorschriften
- Die Parteien können innert 30 Tagen nach Eröffnung des Eheschutzentscheides oder des Scheidungsurteils Berufung einlegen.
- Betrifft die Rüge gegen ein Scheidungsurteil nur Geldbeträge und liegen diese unter CHF 10 000, können die Parteien innert 30 Tagen Beschwerde einlegen. Diese hat keine aufschiebende Wirkung und neue Anträge und Beweismittel sind unzulässig.
- Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann jeder Ex-Partner innert 30 Tagen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erheben. Geht es bei einem Scheidungsurteil nur um Geldbeträge, ist eine Beschwerde nur möglich, wenn diese über 30 000 CHF liegen.
Aufgepasst: Im Scheidungsverfahren auferlegen die Gerichte die Prozesskosten nicht automatisch der unterliegenden Partei, sondern können diese nach Ermessen festlegen.