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Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag beenden

Kann die Auftraggeberin den Vorsorgeauftrag widerrufen?

Die Auftraggeberin kann den Vorsorgeauftrag, sofern sie urteilsfähig ist, jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgesehen sind. Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie ihn vernichtet. Wenn die Auftraggeberin einen neuen Vorsorgeauftrag macht, ohne den alten ausdrücklich aufzuheben, gilt grundsätzlich der neue. Der frühere Vorsorgeauftrag gilt nur dann weiter, wenn der neue Auftrag ist ganz klar nur als Ergänzung zum bisherigen gedacht ist.

Was passiert, wenn die Auftraggeberin wieder urteilsfähig ist?

Wird die Auftraggeberin wieder urteilsfähig, wird der Vorsorgeauftrag automatisch unwirksam. Gefährdet dies jedoch die Interessen der Auftraggeberin, muss die beauftragte Person den Auftrag weiterhin ausführen, bis die Auftraggeberin wieder selber handeln kann.

Handlungen der beauftragten Person bleiben gültig, solange sie nicht weiss, dass ihr Auftrag beendet ist.

Kann die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag kündigen?

Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

Kann die Erwachsenenschutzbehörde den Vorsorgeauftrag beenden?

Die Erwachsenenschutzbehörde greift dann ein, wenn die Interessen der Auftraggeberin gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. Sie tut dies entweder von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person. Dabei kann sie der beauftragten Person:

  • Weisungen erteilen;
  • Vorschreiben, ein Inventar, eine periodische Rechnungsablage oder einen Bericht abzuliefern;
  • Die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

Was passiert mit dem Vorsorgeauftrag, wenn die Auftraggeberin stirbt?

Der Vorsorgeauftrag erlischt mit dem Tod der Auftraggeberin.


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