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Vorsorgeauftrag

Rechtsweg

Wer kann sich gegen die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages wehren?

Gegen die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages kann die am Verfahren beteiligte Person, eine der Auftraggeberin nahestehende Person oder Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse Beschwerde beim zuständigen Gericht einlegen und den Fall gegebenenfalls mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weiterziehen.

Wie das Bundesgericht festhält, kann die Auftraggeberin selbst nicht Beschwerde gegen die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags einlegen: Entweder ist sie noch urteilsfähig und damit kann der Vorsorgeauftrag nicht gültig sein. Oder aber sie ist urteilsunfähig und damit auch nicht prozessfähig.

Wer kann sich gegen einen Vorsorgeauftrag wehren?

Gegen die Validierung des Vorsorgeauftrages kann die am Verfahren beteiligte Person, eine der Auftraggeberin nahestehende Person oder Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse Beschwerde beim zuständigen Gericht einlegen und den Fall gegebenenfalls mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weiterziehen.

So ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eines Sohnes nicht eingetreten, der sich gegen die Validierung des Vorsorgeauftrages wehrte, welcher seiner Schwester die Vertretungsbefugnis gab. Weder legitimiere ihn seine «eigene Verzweiflung» über die Schutzlosigkeit seiner Mutter noch das Risiko, dass er sein Erbe verliere, zu einer Beschwerde. Denn keines dieser Interessen sei ein eigenes, schutzwürdiges Interesse.

Welche Behörden entscheiden Streitigkeiten rund um den Vorsorgeauftrag?

  • Erwachsenenschutzbehörde. Die erste Anlaufstelle bei Streitigkeiten rund um den Vorsorgeauftrag ist die Erwachsenenschutzbehörde. Eine Person kann, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse hat, gegen die Validierung oder die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages Beschwerde einlegen. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft dann alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie hört die betroffene Person persönlich an, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Erwachsenenschutzbehörde vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen erlassen.

Gegen die Entscheide über die vorsorglichen Massnahmen können die am Verfahren beteiligte Personen innert 10 Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erheben.

Die Erwachsenenschutzbehörde entscheidet im Anschluss an die vorsorglichen Massnahmen oder direkt über die Validierung des Vorsorgeauftrages. 

  • Kantonales Gericht. Die beschwerdeberechtigten Personen können gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.

Die beschwerdeberechtigte Person muss innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde einlegen. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen die Erwachsenenschutzbehörde den Entscheid nicht mitteilen muss. Gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann die beschwerdeberechtigte Person jederzeit Beschwerde einlegen.

Ob die beschwerdeberechtigte Person den Entscheid des Gerichts noch an eine weitere kantonale Instanz weiterziehen kann, bestimmt das kantonale Recht. In aller Regel ist ausschliesslich und direkt das kantonale Obergericht für Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Das kantonal letztinstanzliche Gericht muss seinen Entscheid den Parteien schriftlich mitteilen und sie darauf hinweisen, innert welcher Frist sie beim Bundesgericht Beschwerde einreichen können.

  • Bundesgericht. Die beschwerdeberechtigten Personen können gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht einlegen. Sie können dabei namentlich die Verletzung von Bundesrecht rügen. Demgegenüber ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig ist.

Die beschwerdeberechtigte Partei muss die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Bundesgericht einreichen. Die Frist ist nicht erstreckbar.


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