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Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag umsetzen

Gilt der Vorsorgeauftrag automatisch?

Wird die Auftraggeberin urteilsunfähig, kann die beauftragte Person nicht direkt aufgrund des Vorsorgeauftrages für die Auftraggeberin handeln. Vielmehr muss die Erwachsenenschutzbehörde den Vorsorgeauftrag, nachdem sie etwa durch eine Gefährdungsmeldung von der Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin und dem Vorsorgeauftrag erfahren hat, erst prüfen.

Ist der Erwachsenenschutzbehörde nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag vermerkt ist.

Wie prüft die Erwachsenenschutzbehörde den Vorsorgeauftrag?

Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde folgende Punkte:

  • Gültigkeit des Vorsorgeauftrages. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft hier namentlich, ob die Auftraggeberin bei der Verfassung des Vorsorgeauftrages urteilsfähig war und ob der Vorsorgeauftrag handschriftlich verfasst oder öffentlich beurkundet ist;
  • Wirksamkeit. Mit diesem Punkt prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob die Auftraggeberin urteilsunfähig ist;
  • Geeignetheit beauftragte Person. Die Auftraggeberin hat ein Selbstbestimmungsrecht und darf grundsätzlich die Person beauftragen, die sie selbst als geeignet empfindet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist wegen des Selbstbestimmungsrechts die Geeignetheit der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Ist aber die Person aufgrund ihres strafrechtlichen oder betreibungsrechtlichen Leumunds, ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Erfahrungen objektiv so ungeeignet, dass der Vorsorgeauftrag seinen Schutzzweck nicht erfüllen kann, validiert die Erwachsenenschutzbehörde den Vorsorgeauftrag nicht. Ebenso validiert die Erwachsenenschutzbehörde den Vorsorgeauftrag nicht, wenn die beauftragte Person ihn nicht annehmen will;
  • Weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes. Ist der Vorsorgeauftrag unvollständig oder ist die beauftragte Person nicht für jeden Punkt geeignet, erlässt die Erwachsenenschutzbehörde zusätzliche Schutzmassnahmen wie beispielsweise eine Vertretungsbeistandschaft in der Vermögensverwaltung.

Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Ergebnis, dass der Vorsorgeauftrag die Voraussetzungen erfüllt, validiert sie ihn und händigt der beauftragten Person eine Ernennungsurkunde aus. Diese kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung und allfällige Ergänzung des Vorsorgeauftrages bitten.

Die Erwachsenenschutzbehörde teilt es dem Zivilstandsamt mit, sobald der Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist.

Wie muss die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag ausführen?

Die beauftragte Person vertritt die Auftraggeberin im Rahmen ihres Vorsorgeauftrags. Sie nimmt ihre Aufgaben gemäss dem Auftragsrecht sorgfältig wahr. Die beauftragte Person muss während der Dauer des Auftrages namentlich persönlich, gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, den Vorsorgeauftrag auszuführen.

Aufgepasst: Bei einem neu entstandenen Interessenskonflikt, etwa in finanziellen Angelegenheiten, entfallen die Befugnisse der beauftragten Person von Gesetzes wegen. Hat die Auftraggeberin den Vorsorgeauftrag jedoch bereits in Kenntnis des Interessenskonflikts erteilt, ist die Eignung gemäss Bundesgericht nur zurückhaltend zu verneinen. So führt etwa die Tatsache, dass die beauftragte Person erbberechtigt ist, nicht automatisch dazu, dass sie nicht geeignet ist.

Erhält die beauftragte Person für ihre Tätigkeit einen Lohn?

Steht im Vorsorgeauftrag nichts darüber, ob die beauftragte Person für ihre Arbeit entlöhnt werden soll, entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde. Sie legt namentlich dann eine Entlöhnung fest, wenn sich dies aufgrund des Aufwands aufdrängt oder wenn die beauftragte Person diese Tätigkeiten beruflich macht. Die Auftraggeberin bezahlt die Entschädigung und allfällige Spesen aus ihrem eigenen Vermögen.

Was passiert, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt oder dieser nicht gültig ist?

Liegt kein gültiger Vorsorgeauftrag vor oder ist die beauftragte Person ungeeignet, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft. Sofern der Vorsorgeauftrag zwar ungültig ist, die beauftragte Person aber geeignet, kann die Erwachsenenschutzbehörde auch die beauftragte Person als Beiständin einsetzen. (Siehe «Beistandschaft für Erwachsene»)

Was passiert, wenn die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag nicht richtig ausführt?

Die Erwachsenenschutzbehörde greift nur dann ein, wenn die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag offensichtlich nicht richtig umsetzt und so die Interessen der Auftraggeberin gefährdet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beauftragte Person ihre Befugnisse überschreitet, passiv bleibt oder nachlässig handelt. Ebenso greift die Erwachsenenschutzbehörde ein, wenn die beauftragte Person namentlich aus persönlichen, gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht mehr geeignet ist, den Vorsorgeauftrag umzusetzen. Wie das Bundesgericht schreibt, kann die Erwachsenenschutzbehörde etwa auch dann den Vorsorgeauftrag aufheben oder anpassen, wenn sich durch ihn familiäre Konflikte so stark intensivieren, dass dies nicht mehr im Interesse der Auftraggeberin sein kann.


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