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Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag erstellen

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag beauftragt eine Person eine natürliche oder eine juristische Person, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Entscheidungen für sein persönliches Wohlergehen und in finanziellen Angelegenheiten zu treffen sowie sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Wann ist ein Vorsorgeauftrag gültig?

Um einen Vorsorgeauftrag errichten zu können, muss die Auftraggeberin

Muss die beauftragte Person dem Vorsorgeauftrag zustimmen?

Die beauftragte Person muss den Vorsorgeauftrag nicht unterzeichnen. Die Auftraggeberin sollte sie aber gleichwohl über den Vorsorgeauftrag informieren beziehungsweise ihn vorgängig mit ihr besprechen, um sicherzustellen, dass sie den Auftrag annehmen kann und will. Um dies über längere Zeit sicherzustellen, ist es sinnvoll, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen und allenfalls anzupassen. In diesem Fall sind ältere Versionen des Vorsorgeauftrages zu vernichten.

Die Auftraggeberin kann zudem Ersatzverfügungen treffen «für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder kündigt».

Wo bewahre ich den Vorsorgeauftrag auf?

Die Auftraggeberin kann den Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt im Personenstandsregister (Infostar) vermerken und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank eintragen lassen.

Das Zivilstandsamt trägt die Tatsache, dass die Auftraggeberin einen Vorsorgeauftrag errichtet hat sowie den Hinterlegungsort ein. Die Auftraggeberin kann den Eintrag jederzeit ändern oder löschen lassen.

Die Auftraggeberin kann den Antrag auf den Eintrag oder dessen Änderung beziehungsweise Löschung persönlich auf dem Zivilstandsamt stellen. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Auftraggeberin kann hingegen einen schriftlichen Antrag schicken oder überbringen lassen. In allen Fällen muss die Auftraggeberin einen Identitätsnachweis erbringen.

Die Eintragung, Löschung oder Änderung kostet 75 CHF. Auf Wunsch muss das Zivilstandsamt die Eintragung, Löschung oder Änderung bestätigen.

Die Auftraggeberin kann den Vorsorgeauftrag auch ohne Meldung an das Zivilstandsamt an einem selbst gewählten Ort aufbewahren. Hat sie ihn von einer Notarin beurkunden lassen, bewahrt diese das Original auf.


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