Parken
Checkliste Parkfelder
Wer wie lange auf einem Parkfeld parkieren kann, lässt sich an den Markierungen und Signalisierungen ablesen. Hinweisschilder können die Regelungen präzisieren und sind in jedem Fall zu beachten.
Zunächst kennzeichnen Markierungen die Parkfelder in drei Parkfeld-Farben, ergänzt allenfalls durch zusätzliche Hinweissignale wie «Parkieren gestattet», «Parkieren mit Parkscheibe», «Parkieren gegen Gebühr» oder weiteren Vorgaben zu Parkzeit, Parkordnung oder Parkberechtigung auf einer Zusatztafel. Sind Parkfelder markiert, darf der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nur innerhalb der Markierung abstellen. Parkieren auf Trottoirs ist nur erlaubt, wenn Signale und Markierungen es ausdrücklich zulassen.
- Weisse Parkfelder: Öffentliche Parkplätze die allenfalls gebührenpflichtig sind und/oder für die zeitliche Parkbeschränkungen gelten.
- Aufgepasst: Die Markierung als weisses Parkfeld bedeutet nicht, dass hier ein zeitlich unbegrenztes oder kostenlosen Parkieren möglich ist. Entscheidend sind die Vorgaben auf den Hinweissignalen oder Zusatztafeln, wobei dauerhaftes Parkieren auf öffentlichem Grund immer bewilligungspflichtig ist.
- Gebührenpflicht. Ist eine Parkuhr vorhanden, gelten die auf der Parkuhr vermerkten Bestimmungen betreffend allfälliger Gratiszeiten, Gebührenhöhe und allfälligen Parkzetteln, die der Fahrzeugführer gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen hat. Ist die Parkuhr defekt, muss der Fahrzeugführer die Parkscheibe einlegen und die Höchstdauer beachten;
- Kurzzeit-Parking / Langzeit-Parking. Der Fahrzeugführer muss die Parkscheibe einlegen oder die Parkuhr bedienen sowie sich an die vorgegebene Maximaldauer halten;
- Dauerparking. Dauerhaftes Parkieren oder Parkieren über Nacht ist in der Regel bewilligungspflichtig. Die Gemeinden kommunizieren die Regelungen unterschiedlich, so etwa über Beschilderungen am Ortseingang oder über die Gemeinde-Website.
- Blaue Parkfelder: Öffentliche Parkplätze («Blaue Zone»), für welche zeitliche Parkbeschränkungen und die Pflicht zur Verwendung einer Parkscheibe gelten. Die Parkscheibe hat formellen Anforderungen in Grösse und Darstellung zu genügen. Ohne andere Beschilderung gilt Folgendes:
- Das Parkieren ist während in der Regel einer Stunde zu den angegebenen Zeiten gratis;
- Von 19 bis 7.59 Uhr und an Sonntagen sowie jenen gleichgestellten Feiertagen ist unbegrenztes Parkieren erlaubt;
- Mittagspausen-Verlängerung: Von 11.30 bis 13.29 ist parkieren bis 14.30 erlaubt.
Anwohner können je nach Gemeinde eine kostenpflichtige Parkkarte zum unbegrenzten Parken beziehen.
Aufgepasst: Der Fahrzeugführer muss die Parkscheibe bei Ankunft richtig einstellen. Er muss sie von Minute 00 bis 29 auf die folgende Halbstunden-Markierung, von Minute 30 bis 59 auf die folgende Stunden-Markierung stellen. Der Fahrzeugführer muss bei Motorwagen die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe beziehungsweise bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anbringen.
- Gelbe Parkfelder: öffentliche Parkplätze zur privaten Nutzung, Parkieren ist entsprechend nur einer bestimmten Benutzergruppe (Kunden, Mieter, Taxi, Carsharing gestattet. Auch Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder können gelb markiert werden. Zusätzlich können gelbe Markierungen Halte- und Parkverbote signalisieren:
- Halte- und Parkverbote: Gelb schraffierte Markierungen sowie gelbe Linien am Rand/bei Haltestellen signalisieren Halte- und Parkverbote;
- Parkverbot: Gelbes Zickzack an öV-Haltestellen signalisiert ein Parkverbot. Ein- und aussteigen lassen oder ein- und ausladen ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist erlaubt;
Aufgepasst: Wartet jemand im Auto auf jemanden oder verlässt er mit den ausgeladenen Waren den Parkplatz, parkiert er und riskiert entsprechend eine Busse.
Zusätzlich zu den regulären Parkfeldern gibt es namentlich folgende spezielle Parkflächen:
- Für gehbehinderte Personen reservierte Flächen. Die «Parkkarte für behinderte Personen» ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen;
- Parkfelder beziehungsweise Parkverbotsfelder «Ladestation»;
- Parkfelder für Mitfahrgemeinschaften für Fahrzeuge, die beim Zufahren mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind;
- Parkfelder mit dem Symbol «Lastenfahrrad» für Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie für Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger;