Unterwegs
Darf ich mit dem Velo betrunken nachhause fahren?
 
    Wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert nicht nur eine Busse, sondern möglicherweise auch den Entzug des Führerausweises.
Hat eine Studentin aus Freude über ihren gelungenen Abschluss über den Durst getrunken, sollte sie das Fahrrad besser stehen und sich im Idealfall von einer nüchternen Person nachhause bringen lassen: In strafrechtlicher Hinsicht verhindert sie möglicherweise so eine Busse, administrativrechtlich bleibt ihr der Fahrausweis erhalten.
Busse bei Alkohol am Velolenker
Als fahrunfähig aufgrund von Alkoholeinfluss gilt, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist. Auch wer sonst nicht über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.
Wer «in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt», der kommt zumindest strafrechtlich glimpflich mit einer Busse davon. Zum Vergleich: Einem Motorfahrzeugfahrer droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn er in fahrunfähigem Zustand fährt. (Siehe auch: «Betrunken Töffli fahren: Sanktionen wie für Auto- oder für Velofahrer?»)
Wer betrunken Velo fährt, riskiert seinen Auto-Fahrausweis
Trunkenheit am Fahrradlenker kann jedoch auch administrative Folgen haben. So kann die zuständige Behörde der fehlbaren Velofahrerin zunächst das Fahrradfahren für mindestens einen Monat untersagen. Hält sie sich nicht an dieses Verbot, droht ihr eine Busse.
Trunkenheit am Fahrradlenker kann aber auch den Motorfahrzeug-Führerschein gefährden. Liegen stichhaltige Beweise für ein «tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten» vor, kann die zuständige kantonale Behörde nämlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann eine Fahreignungsuntersuchung anordnen, wenn die Person nicht motorisiert unterwegs ist. Ergibt die Untersuchung, dass die Person an einer Sucht leidet, «welche die Fahreignung ausschliesst», entzieht die zuständige Behörde den Führerausweis für unbestimmte Zeit. (Siehe auch: «Muss ich auch als Fussgängerin meine Fahreignung abklären lassen?»)
Aktualisiert am 16. Oktober 2025
