Unterwegs

Was droht mir, wenn ich betrunken Auto fahre?

Die Folgen von Fahren unter Alkoholeinfluss hängen von der Promillehöhe, allfälligen weiteren Verstössen sowie dem Fahrzeugführer ab.

Fahren unter Alkoholeinfluss kann je nach Höhe der Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einem Führerausweisentzug sowie zu einer Busse, einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe führen. Die konkrete Administrativmassnahme und die konkrete Strafe hängen zudem davon ab, ob der Fahrzeugführer eine weitere Widerhandlung begangen hat und ob er zu einer Personengruppe gehört, für welche die Alkohol-Nulltoleranz gilt.

Alkohol am Steuer kann zu Ausweisentzug und Strafe führen

Wer wegen Alkohol nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. Als fahrunfähig wegen Angetrunkenheit gilt in jedem Fall, wer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.5 Promille aufweist. Wer angetrunken ein Motorfahrzeug lenkt, aber keine anderen Strassenverkehrsvorschriften verletzt, begeht eine leichte Widerhandlung. Diese kann zu einem Führerausweisentzug führen, zusätzlich muss der Fahrer mit einer Busse rechnen. Wer angetrunken fährt und zudem noch eine leichte Widerhandlung begeht, erfüllt die Voraussetzungen einer mittelschweren Widerhandlung. Diese führt zu einem Führerausweisentzug und zu einer Busse.

Als qualifizierte Konzentration gilt ein Wert von über 0.8 Promille. Dies ist unabhängig von allfälligen weiteren Verstössen eine schwere Widerhandlung. Wer in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt, muss seinen Führerausweis für mindestens drei Monate abgeben und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Fahreignungsuntersuchung bei hohen Promillewerten

Die zuständige Behörde ordnet eine Fahreignungsuntersuchung an, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Person im angetrunkenen Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Promille ein Fahrzeug führt. Die zuständige Behörde kann aber eine solche Untersuchung auch bei einer Fussgängerin anordnen, wenn sie davon ausgehen muss, dass ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegt. (Siehe auch: «Muss ich auch als Fussgängerin meine Fahreignung abklären lassen?»)

Nulltoleranz für bestimmte Personengruppen

Der Bundesrat kann bestimmten Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten. In folgenden Fällen gilt damit eine Nulltoleranz:

  • a) auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
  • b) im berufsmässigen Personentransport;
  • c) mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t;
  • d) beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
  • e) Fahrlehrern während der Berufsausübung;
  • f) Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
  • g) Begleitpersonen auf Lernfahrten;
  • h) Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.

Wer als Mitglied einer dieser Personengruppen gegen die Alkohol-Nulltoleranz verstösst und keine weiteren Strassenverkehrsregeln verletzt, begeht eine leichte Widerhandlung. (Siehe auch: «7 Antworten zu den neuen Fahrausweisvorschriften»)

Wer als Inhaber eines Führerausweises auf Probe gegen die Alkohol-Nulltoleranz verstösst und zusätzlich mindestens eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, dem entzieht das Strassenverkehrsamt den Führerausweis. (Siehe auch: «In welchen Fällen entzieht mir das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe?»)