Gesundheit

Wer haftet, wenn sich ein Kind auf dem Spielplatz verletzt?

Bei einem Unfall auf dem Spielplatz können entweder die aufsichtspflichtigen Eltern oder die Werkeigentümerin haften.

Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten für ein verunfalltes Kind, bei dauerhaften Beeinträchtigungen erbringt die Invalidenversicherung Leistungen. Hat ein anderes Kind den Unfall verursacht, wird je nach Höhe der Kosten die betreffende Sozialversicherung Rückgriff auf die Eltern des Unfallverursachers nehmen, welche möglicherweise als Familienhaupt haften.

Die Eigentümerin des Spielplatzes ist als Werkeigentümerin unabhängig von einem allfälligen Verschulden haftbar, sofern der Spielplatz fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten war und sich das Kind deswegen verletzt hat.

Auch die für die Umgebung eines Spielplatzes verantwortlichen Personen und Behörden haben allenfalls Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, sofern sie damit rechnen müssen, dass sich Kinder vom Spielplatz entfernen und die Umgebung nicht bestimmungsgemäss nutzen.

Eltern haften für ihre Kinder

Verletzt sich ein Kind, wird die Krankenkasse die Behandlungskosten übernehmen. Wurde das Kind durch ein anderes Kind verletzt, kann zudem das Familienhaupt des unfallverursachenden Kindes haften. In diesem Fall kann die Krankenkasse sowie allenfalls die Invalidenversicherung je nach Höhe der Kosten Rückgriff nehmen. Hat sich das eigene Kind verletzt, greift das so genannte «Familienprivileg» und die Sozialversicherung verlangt die Kosten nicht zurück, jedenfalls sofern die Eltern den Unfall nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. (Siehe auch: «Haften die Eltern für ihre Kinder bei einem Schlittelunfall?»)

Bei mangelhaftem Spielplatz haftet Eigentümerin

Auch wenn die Eltern beziehungsweise die Begleitpersonen eine Aufsichtspflicht haben, muss die Spielplatzeigentümerin als Werkeigentümerin gleichwohl für die sichere Anlage des Spielplatzes sorgen. Sie muss namentlich damit rechnen, dass insbesondere kleine Kinder den Spielplatz nicht so nutzen, wie sie es vorgesehen hat. Umgekehrt muss selbst die Eigentümerin eines Spielplatzes nicht mit jeder erdenklichen zweckwidrigen Nutzung rechnen. Was im konkreten Fall noch erwartbar ist oder nicht, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Aufgepasst: Ob die Spielplatzeigentümerin ein Schild anbringt, auf welchem sie die Haftung ablehnt, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Ihre Haftung orientiert sich einzig daran, ob der Spielplatz fehler- oder mangelhaft war und dies den Schaden verursacht hat. (Siehe auch: «Darf die Vermieterin uns verbieten, ein Trampolin aufzustellen?»)

Denkbar ist auch eine strafrechtliche Verurteilung, namentlich wegen fahrlässiger Körperverletzung, der für den Spielplatz verantwortlichen Personen. So hatte ein basellandschaftliches Gericht jüngst einen Fall zu beurteilen, in welchem ein Junge auf einem Spielplatz von einem umfallenden Fussballtor auf den Kopf getroffen und schwer verletzt wurde. Während die Staatsanwaltschaft der Leitung noch vorgeworfen hatte, das Fussballtor nicht genügend gesichert gehabt zu haben, sprach das Gericht die Leitung frei. Dies unter anderem deswegen, weil bis anhin keine Kinder auf dem Tor herumgeklettert seien und damit auch nicht hätte gerechnet werden müssen.

Auch für an den Spielplatz grenzende Grundstücke gelten Regeln

Nicht nur der Spielplatz selbst, sondern unter bestimmten Umständen auch seine Umgebung muss sicher angelegt sein. Liegt beispielsweise ein nicht eingezäunter Spielplatz in der Nähe einer unübersichtlichen Gefahrenquelle, ist diese ebenfalls zu sichern.

Ein kantonales Gericht hatte entsprechend die Haftung einer Baupolizeibehörde bejaht, die es unterlassen hat, ein einfach vom Kinderspielplatz zu erreichendes Flachdach sichern zu lassen. Das knapp dreijährige Mädchen hatte sich vom Spielplatz entfernt, ist auf das Flachdach gelaufen und von dort gut vier Meter auf einen Betonplatz gefallen. Es erlitt massive Verletzungen und war daraufhin schwerbehindert. Die Invalidenversicherung (IV) nahm Regress auf die Gemeinde, da diese ihre baupolizeiliche Aufsichtspflicht verletzt habe. Das Gericht gab der IV recht. Denn die Behörde hätte damit rechnen müssen, dass Kleinkinder auf das Flachdach gelangen können und dieses nicht bestimmungsgemäss nutzen. Die Werkeigentümerin selbst hatte sich mit den Eltern aussergerichtlich geeinigt.