Familie

7 Antworten zu der «Ehe für alle»

Mit der «Ehe für alle» können Paare ungeachtet ihres Geschlechts und ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung heiraten.

Am 26. September 2021 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage «Ehe für alle» angenommen, der Bundesrat hat die Gesetzesrevision auf den 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.

1. Kann ich eine neue Partnerschaft eintragen lassen?

Nein. Seit dem 1. Juli 2022 können sich auch gleichgeschlechtliche Paare nicht mehr eintragen lassen.

2. Kann ich meine im Ausland eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen?

Ja, das ist neu möglich. Seit dem 1. Juli 2022 können Paare die Eintragung ihrer Partnerschaft in das Schweizerische Personenstandsregister beantragen.

Aufgepasst: Die kantonale Zivilstandsbehörde entscheidet, ob es sich bei der im Ausland eingetragenen Partnerschaft um eine eheähnliche Partnerschaft handelt oder um eine Lebensgemeinschaft ohne eheähnliche Wirkung. Letztere können Paare nicht eintragen lassen.

3. Kann ich meine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln?

Ja. Seit dem 1. Juli 2022 kann ein eingetragenes Paar jederzeit vor dem Zivilstandsbeamten erklären, dass es die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln will.

Dafür muss das Paar persönlich vor dem Zivilstandsbeamten in dem Amtsraum erscheinen, seine Personalien und seine eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten belegen sowie die Umwandlungserklärung eigenhändig unterzeichnen. Wenn das Paar dies wünscht, nimmt der Zivilstandsbeamte die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeugen im Trauungslokal entgegen.

Weist das Paar nach, dass es offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, kann der Zivilstandsbeamte die Umwandlungserkärung ausserhalb der Amtsräume entgegennehmen.

Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gilt das vormals eingetragene Paar als verheiratet.

4. Können wir als gleichgeschlechtliches Paar gemeinsam Kinder adoptieren?

Ja. Ein gleichgeschlechtliches Paar kann gleich wie ein gemischtgeschlechtliches ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn es seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt und beide Partner mindestens 28 Jahre alt sind.

5. Sind Samenspenden, Eizellenspenden und Leihmutterschaft erlaubt?

Die Samenspende ist nach wie vor erlaubt und führt neu auch bei zwei miteinander verheirateten Frauen zu einem abgesicherten Kindesverhältnis. Voraussetzung ist, dass die Samenspende gemäss den Vorgaben des Fortpflanzungsmedizingesetzes erfolgt ist. Dies deswegen, um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu gewährleisten. (Siehe auch: «Wie erhalte ich als Spenderkind Informationen über meinen Vater?») Ist das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt worden und kann das Paar dies ärztlich bestätigen, gilt die Ehefrau der Mutter automatisch als «anderer Elternteil» und weder sie noch das Kind können das Kindesverhältnis anfechten.

Verboten bleiben jedoch die Ei- und die Embryonenspende wie auch die Leihmutterschaft. (Siehe auch: «Muss ich meine von einer Leihmutter ausgetragenen Kinder adoptieren?»)

6. Gilt für gleichgeschlechtliche Paare derselbe ordentliche Güterstand?

Ja. Für verheiratete Paare gilt unabhängig des Geschlechts der Ehepartner der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser gilt ab der Eheschliessung.

Bei der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ab dem Zeitpunkt der Umwandlung und damit nicht rückwirkend. Hat das Paar mit Ehe- oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart, gilt diese Vereinbarung. Diese bleibt auch nach der Umwandlung gültig.

Hat ein gleichgeschlechtliches Paar vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern das Paar nicht in einem Ehe- oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart hat. Der eine Partner kann zudem dem anderen Partner schriftlich mitteilen, dass er die Rückwirkung ausschliesst, der neue Güterstand also erst ab dem 1. Juli 2022 gilt. Diese Mitteilung musste vor dem 1. Juli 2022 erfolgen.

7. Kann sich auch ein gleichgeschlechtlicher Ehepartner erleichtert einbürgern lassen?

Ja. Das Gesetz unterscheidet für die erleichterte Einbürgerung nicht zwischen gleich- und gemischtgeschlechtlichen Ehen.

Hat ein Partner eine ausländische Staatsbürgerschaft, kann dieser ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit drei Jahren mit seiner Ehefrau oder seinem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft leben und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Lebte das Paar vor der Eheschliessung in eingetragener Partnerschaft, wird diese angerechnet.

Der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens nicht ein, wenn die Heirat bezweckt, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen. (Siehe auch: «Darf ich heiraten, damit die Freundin in der Schweiz bleiben darf?»)

Aktualisiert am 11. Dezember 2025


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