Unterwegs

Darf ich kurz auf das Handy schauen, während ich ein Auto lenke?

Ein kurzer Blick auf das Handy kann auch am Steuer zulässig sein, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Mai 2023 festhält.

Wer ein Motorfahrzeug führt, muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er ist dafür verantwortlich, dass seine Aufmerksamkeit nicht durch Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt werden. Wird diese Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt, verletzt ein kurzer Blick auf das Handy die Verkehrsregeln nicht.

Busse wegen Blick aufs Handy während Autofahrt

Die Autolenkerin fährt mit 50 km/h bei guten Sicht- und Wetterverhältnissen und schaut während ein bis zwei Sekunden auf ihr Handy, das sie in der rechten Hand hält. Die Staatsanwaltschaft verurteilt sie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 250. Die Lenkerin erhebt Einsprache, das Gericht wie auch das Obergericht halten an dem Strafbefehl fest. Das Bundesgericht hingegen heisst die Beschwerde in Strafsachen gut.

Blick aufs Handy nicht immer strafbar

Die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen ist gemäss Bundesgericht nur dann unzulässig, «wenn die Aufmerksamkeit tatsächlich beeinträchtigt wird». Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid ausführt, ist die Aufmerksamkeit tatsächlich beeinträchtigt, wenn ein Fahrzeuglenker sein Handy in der rechten Hand hält und während 3 Sekunden ein Lied wählt. (Siehe «Führerausweis auf Probe weg, weil ich ein Lied auf dem Handy wählte?»)

Im vorliegenden Fall hat die Lenkerin ihr Handy ebenfalls in der Hand gehabt, was jedoch gemäss Bundesgericht nicht von Bedeutung ist: Dies sei «mit jedem anderen denkbaren Gegenstand vergleichbar (…), den man am Steuer halten könnte, wie etwa einen Apfel, ein Taschentuch oder eine Zigarette». Bedient habe sie das Handy ebenfalls nicht, sie «wendete den Blick auch nicht (gänzlich) von der Strasse weg, hielt sie doch ihren Kopf nur leicht gesenkt, und befand sich ihr Handy beim Blick darauf neben dem Lenkrad und somit in Fahrtrichtung». Damit sei die Situation vergleichbar mit zahlreichen anderen Situationen, wie beispielsweise dem häufig notwendigen Blick in den Rückspiegel.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück und verpflichtet den Kanton Solothurn zur Übernahme der Parteientschädigung in der Höhe von 3 000 CHF.