Ferien

Nicht bezogene & zuviel bezogene Ferien

Ist eine Abgeltung der Ferien durch Geld möglich?

Eine Abgeltung der Ferien durch Geld ist praktisch nicht mehr möglich. Ursprünglich hat das Bundesgericht einen in den Lohn integrierten Ferienzuschlag unter bestimmten Bedingungen akzeptiert, um der Arbeitgeberin insbesondere bei stark schwankenden Arbeitszeiten eine aufwändige Berechnung zu ersparen. Laut heutiger Rechtsprechung jedoch «erscheint im Hinblick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme eine dem Gesetz entsprechende Berechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Schwankungen nicht mehr als unzumutbar».

Dies gilt in jedem Fall bei einem Vollzeitpensum, doch auch bei Teilzeitpensen kann die Arbeitgeberin nicht automatisch damit rechnen, dass ein Gericht die in dem Lohn integrierte Ferienentschädigung stützt und es sie nicht zur Nachzahlung des Ferienlohnes verpflichtet.

Was gilt, wenn im Arbeitsvertrag beim Lohn steht «Ferienentschädigung inklusive»?

Selbst wenn eine Arbeitgeberin im konkreten Fall davon ausgeht, dass sie die Ferienentschädigung in den Lohn einschliessen und während der Ferien kein Gehalt auszahlen muss, ist ein blosser Vermerk «Ferienentschädigung inklusive» nicht zulässig. Für den Arbeitnehmer muss erkennbar sein, welcher ihm ausbezahlte Betrag «Lohn» ist und welcher Betrag für «Ferien» anfällt. Ist diese Unterscheidung auf den Lohnabrechnungen und im Arbeitsvertrag nicht ersichtlich, kann der Arbeitnehmer gemäss Bundesgericht einen Ferienlohn verlangen. Damit muss die Arbeitgeberin die Ferienentschädigung aus ihrer Perspektive doppelt bezahlen.

Wann verjähren nicht bezogene Ferien?

Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch Ferienforderungen verjähren nach fünf Jahren. Diese Frist ist zwingendes Gesetzesrecht. Regelungen im Arbeitsvertrag, wonach nicht bezogene Ferien am Jahresende verfallen, sind nichtig.

Aufgepasst: In einem laufenden Arbeitsverhältnis verjähren Ferientage praktisch nie, da der Feriensaldo als Ganzes gilt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt aus dem vorherigen Jahr 10 Ferientage ins neue Jahr. Im laufenden Jahr hat er damit zusammen mit dem aktuellen Ferienguthaben 30 Ferientage. Bezieht er nun im laufenden Jahr 20 Ferientage, gelten die 10 übertragenen Ferientage als bezogen und die Verjährungsfrist für die erneuten 10 übertragenen Ferientage beginnt neu zu laufen.

Was passiert mit am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogenen Ferien?

Konnte der Arbeitnehmer per Austrittsdatum nicht alle Ferientage beziehen, muss die Arbeitgeberin ihm den verbleibenden Ferienanspruch in Geld auszahlen. Dies ist aber gemäss Bundesgericht nur dann zulässig, «wenn deren Bezug in natura bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist».

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer zu viele Ferientage bezogen hat?

Während des Arbeitsverhältnisses schrumpft der Feriensaldo des Arbeitnehmers, wenn er zu viele Ferientage bezogen hat.

Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und bleibt ihm in der Kündigungsfrist nicht genügend Zeit, um die zu viel bezogenen Ferien nachzuarbeiten, darf ihm die Arbeitgeberin einen entsprechenden Lohnabzug machen. Wenn jedoch die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigt, ist ein Lohnabzug nicht erlaubt, da sie ihm damit die Möglichkeit genommen hat, in Zukunft seinen Feriensaldo auszugleichen.

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