Ferien
Ferien beziehen
- Hat der Arbeitnehmer während der Ferien Anspruch auf Lohn?
- Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während den Ferien erkrankt?
- Muss der Arbeitnehmer während der Ferien erreichbar sein?
- Ist der Arbeitnehmer während der Ferien an seine Treuepflicht gebunden?
- Darf der Arbeitnehmer während der Ferien für eine andere Arbeitgeberin arbeiten?
- Kann die Arbeitgeberin während den Ferien die Kündigung aussprechen?
- Muss der Arbeitnehmer die Arbeit nachholen, wenn er verspätet aus den Ferien zurückkommt?
Hat der Arbeitnehmer während der Ferien Anspruch auf Lohn?
Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer für die Ferien Lohn zahlen. Gemäss Bundesgericht muss die Lohnzahlung für die Ferienzeit den Arbeitnehmer gleichstellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Ist das Einkommen unregelmässig, hat der Arbeitnehmer den Durchschnittslohn aus dem letzten Jahr oder einer entsprechend kürzeren Periode vor dem Ferienbezug zugute.
Aufgepasst: Selbst bei einer unregelmässigen Beschäftigung muss die Arbeitgeberin den Lohn auch in den Ferien auszahlen. Laut Bundesgericht ist es mit den heutigen Zeiterfassungssystemen auch hier möglich, den Ferienlohn zu berechnen. Zahlt die Arbeitgeberin gleichwohl den Lohn mit der «Ferienentschädigung inklusive» aus, wird sie in den Ferien den Lohn zusätzlich zahlen müssen. (Siehe auch: «Habe ich während der Ferien Anspruch auf Lohn?»)
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während den Ferien erkrankt?
Kann sich ein Arbeitnehmer krankheits- oder unfallhalber in den Ferien nicht erholen, darf er die Ferientage nachholen. Auf Verlangen der Arbeitgeberin muss er ein Arztzeugnis vorlegen, das seine Ferienunfähigkeit bestätigt. (Siehe auch: «Darf ich die Ferien nachholen, wenn ich während des Urlaubs erkranke?»)
Aufgepasst: Ein Nachholanspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer «ferienunfähig» war, er sich also wegen besonderer Leiden oder Schmerzen überhaupt nicht erholen konnte. Wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls die Ferien anders als ursprünglich geplant verbringen muss, führt dies nicht zu einem Nachholanspruch.
Beispiel: Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Muskelzerrung nicht auf die geplante Skitour, kann sich aber im Alltag ohne besondere Schmerzen bewegen, hat er keinen Nachholanspruch.
Muss der Arbeitnehmer während der Ferien erreichbar sein?
In den Ferien soll sich der Arbeitnehmer erholen, was bei einer ständigen Erreichbarkeit nicht möglich ist. Verlangt die Arbeitgeberin dies gleichwohl, verletzt sie neben ihrer Fürsorgepflicht auch das Verbot, ihre Angestellten systematisch zu überwachen und zu kontrollieren.
Ausnahmsweise darf die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer verpflichten, für betriebliche Notfälle erreichbar zu sein. Nicht zulässig ist dies aber für Angelegenheiten des betrieblichen Normalbetriebs.
Ist der Arbeitnehmer während der Ferien an seine Treuepflicht gebunden?
Der Arbeitnehmer ist auch während der Ferien an seine Treuepflicht gebunden, darf also etwa keine Geheimnisse ausplaudern. Betreffend Freizeitgestaltung ist der Arbeitnehmer allerdings frei. Ausnahmen bestehen zum einen für Personen, welche das Unternehmen gegen aussen vertreten, so etwa ein Kadermitglied oder eine Mediensprecherin. In sogenannten «Tendenzbetrieben» – also Betrieben mit einer politischen oder geistig/ideellen Ausrichtung – kann die Arbeitgeberin auch anderen Angestellten weitergehende Weisungen erteilen.
Beispiel: Der Chef einer Vegetarier-Vereinigung soll kein Foto auf Instagram posten, auf welchem er ein Steak isst. (Siehe auch: «Darf mein Chef mir verbieten, mich politisch zu engagieren?»)
Darf der Arbeitnehmer während der Ferien für eine andere Arbeitgeberin arbeiten?
Ein Arbeitnehmer darf dann während der Ferien arbeiten, wenn er damit die Interessen der Hauptarbeitgeberin nicht verletzt und den Erholungszweck der Ferien nicht vereitelt. Hält er diese Bedingungen nicht ein, darf die Arbeitgeberin die Auszahlung des Lohns für die Zeit der «Ferien» verweigern.
Beispiel: Ein für eine Steuerberatung tätiger Arbeitnehmer darf während der Ferien in einer Berghütte mit einem moderaten Pensum arbeiten. Hingegen ist es ihm nicht erlaubt, während der Ferien für die Konkurrenz Steuerberatungen anzubieten oder während der ganzen Ferien auf dem Bau zu arbeiten.
Kann die Arbeitgeberin während den Ferien die Kündigung aussprechen?
Die Arbeitgeberin darf während der Ferien kündigen. Der Arbeitnehmer muss aber die Möglichkeit gehabt haben, die Kündigung entgegenzunehmen. Hat der Arbeitnehmer die Ferien aber nicht zuhause verbracht und keine Möglichkeit gehabt, seinen Briefkasten zu leeren, gilt als Kündigungsdatum der Tag, an dem der Arbeitnehmer die Kündigung hat entgegennehmen können.
Beispiel: Der Arbeitnehmer reist am 20. April in die Ferien, die Arbeitgeberin kündigt ihm am 21. April mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats. Der Arbeitnehmer kehrt am 3. Mai zurück. Die Kündigungsfrist beginnt erst am 1. Juni, das Arbeitsverhältnis dauert bis und mit dem 31. Juli. (Siehe auch: «Muss ich meine Kündigung per Post verschicken?»)
Muss der Arbeitnehmer die Arbeit nachholen, wenn er verspätet aus den Ferien zurückkommt?
Kommt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig aus den Ferien zurück, hängt es von der Ursache der Verspätung ab, ob er für diese Tage Lohn erhält oder nicht.
Liegt der Verspätungsgrund in seiner Person, etwa weil er erkrankt oder verunfallt ist, erhält er von seiner Arbeitgeberin für die nicht gearbeiteten Tage die gesetzliche Lohnfortzahlung. Verunmöglicht aber ein nicht in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund die rechtzeitige Heimreise, etwa eine Pandemie oder eine Umweltkatastrophe, hat er keinen Anspruch auf Lohn für die verpassten Arbeitstage. Die Arbeit nachholen muss er jedoch nicht, ausser er macht dies freiwillig in Absprache mit der Arbeitgeberin und sie zahlt ihm dafür den Lohn. (Siehe auch: «Keine Heimreise möglich wegen Erdbeben: Was ist mit meinem Job?»)