Ferien
Rechtsweg
Gegenstand
Können sich der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin nicht untereinander einigen, bleibt nur der Gang vor das Gericht. Praktisch immer klagen die Parteien eine Geldsumme ein.
Beispiel: Der Arbeitnehmer klagt gegen die Arbeitgeberin, weil diese ihm am Ende des Arbeitsverhältnisses einen vermeintlich verbleibenden Feriensaldo nicht auszahlen will.
Feststellungsklagen sind dagegen kaum je zielführend, da der strittige Zeitpunkt bis zum definitiven Gerichtsentscheid meist schon vorbei sein wird und ein Einklagen der Arbeitgeberin/des Arbeitnehmers während des laufenden Arbeitsverhältnisses aus Gründen des Arbeitsklimas nur bei schweren Rechtsverstössen ratsam ist.
Beispiel: Der Arbeitnehmer klagt die Arbeitgeberin ein, zu einem bestimmten Zeitpunkt Ferien beziehen zu können.
Verfahren
Das arbeitsrechtliche Verfahren beginnt grundsätzlich mit einem Schlichtungsverfahren. War dieses nicht erfolgreich, bleibt der Gang vor das Gericht. Dabei ist je nach Kanton ein gewöhnliches Gericht oder ein spezielles Arbeitsgericht zuständig. Ist eine Partei mit dem Entscheid der ersten Instanz nicht einverstanden, kann sie je nach Höhe des Streitwerts Berufung oder Beschwerde einlegen.
Zahlen, Fristen, Formvorschriften
- Die Partei muss Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 5 Jahre nach deren Fälligkeit mit einer Betreibung, einem Schlichtungsgesuch oder einer Klage geltend machen.
Aufgepasst: Fälligkeit bedeutet nicht zwingend das Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Der Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin kann das unterzeichnete Schlichtungsgesuch in Papierform oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einreichen oder mündlich zu Protokoll geben. Die Partei muss das Schlichtungsgesuch spätestens am letzten Tag der Frist oder, wenn die Frist an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag endet, am drauffolgenden Werktag einreichen, das heisst bei der Post aufgeben oder mündlich zu Protokoll geben. Die Schlichtungsverhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Schlichtungsgesuches statt.
- War die Schlichtung nicht erfolgreich, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung, welche während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht berechtigt. Ist eine Partei mit dem folgenden Gerichtsentscheid nicht einverstanden, kann sie innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides Berufung einlegen, oder, falls der Streitwert unter Fr. 10'000 liegt, Beschwerde. Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid schriftlich und begründet. Ist die Partei auch mit diesem Entscheid nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
Kosten
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos, sofern der Streitwert 30 000 CHF nicht übersteigt. Im weiteren Verlauf erhebt das Gericht bis zu einem Streitwert von 30 000 CHF ebenfalls keine Gerichtskosten, jedoch muss die unterlegene Partei eine Parteientschädigung nach den kantonal geltenden Tarifen zahlen, sofern die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Das Gericht kann von den Grundsätzen abweichen, insbesondere wenn eine Partei den Prozess mutwillig führt oder wenn das Resultat unbillig wäre. Wer unnötige Prozesskosten verursacht, muss diese bezahlen. Zudem können die Kantone grosszügigere Regelungen vorsehen.