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Familie

Konkubinat

Rechtsweg

Da das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe kein gesetzlich klar geregeltes Konstrukt ist, gibt es auch kein einheitliches Verfahren, welches bei allen Streitigkeiten aus dem Konkubinat zur Anwendung kommt.

Vermögensrechtliche Streitigkeit

Eine vermögensrechtliche Streitigkeit kann etwa in einer Forderungsstreitigkeit bestehen. So hat sich ein Ex-Konkubinatspartner beispielsweise bis vor Bundesgericht gewehrt, weil er einen geschenkten Betrag in der Höhe von CHF 400 000 zurückhaben wollte. Eine weitere mögliche vermögensrechtliche Streitigkeit ist etwa ein Konflikt darüber, wem welcher Gegenstand nach der Auflösung des Konkubinats gehört.

Beide Konkubinatspartner können mit ihrer Streitigkeit vor Zivilgericht gehen. Sie müssen zuvor bei der dafür zuständigen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch stellen. Ohne vorherige Einigung kann die Schlichtungsbehörde je nach Streitwert auf Antrag der klagenden Partei entscheiden, einen Urteilsvorschlag unterbreiten und / oder die Klagebewilligung erteilen. Mit der Klagebewilligung kann die Klage eingereicht werden. Das Zivilgericht entscheidet. Die unterlegene Partei kann dann gegen den Entscheid des Zivilgerichts ein Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) einreichen.

Zahlen, Fristen & Formvorschriften

Familienrechtliche Streitigkeit

Das Zivilprozessrecht unterscheidet in Verfahren betreffend Kinderbelange zwischen (ehemals) verheirateten und unverheirateten Eltern. So ist anders als bei (ehemals) verheirateten Paaren bei einem (ehemaligen) Konkubinatspaar die KESB für die Regelung der Kindesbelange zuständig. Weigert sich etwa ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann der andere Elternteil die KESB anrufen. Diese verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dies der Wahrung des Kindeswohls dient. Sie regelt gleichzeitig die übrigen strittigen Punkte. Trennen sich die Konkubinatspartner, ist dies eine Veränderung der Verhältnisse. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die KESB die Zuteilung der elterlichen Sorge neu.

Sind sich die Eltern in den Kinderbelangen allerdings nicht einig, kommt es auch bei unverheirateten Eltern zum Gerichtsverfahren. Zur Anwendung kommt ebenfalls das vereinfachte Verfahren, das Schlichtungsverfahren entfällt. Das vereinfachte Verfahren ist für Laien ausgestaltet und macht weniger formelle Vorgaben. So müssen die Parteien keine eigentlichen Rechtsschriften einreichen und das Gericht hat eine verstärkte Fragepflicht, es gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht muss sowohl die Eltern als auch die Kinder anhören.

Zahlen, Fristen & Formvorschriften
  • Die klagewillige Partei reicht die vereinfachte Klage in Papierform oder elektronisch ein. Sie kann sie auch mündlich bei Gericht zu Protokoll geben. Eine Begründung ist nicht erforderlich;
  • Erfordert es der konkrete Fall, kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen, ohne darin jedoch eine Begründung unter Androhung von Säumnisfolgen verlangen zu dürfen. Es kann auch jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen und dort namentlich versuchen, eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien zu finden;
  • Das Gericht lädt die Parteien zur Verhandlung vor und trifft die notwendigen Verfügungen, damit es die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigen kann;
  • Ist eine Partei mit dem Entscheid des Zivilgerichts nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen Berufung oder Beschwerde seit der Zustellung des begründeten Entscheids einlegen.

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