Konkubinat
Das Konkubinat auflösen
Das Konkubinat auflösen
Anders als eine Ehe lässt sich ein Konkubinat auch ohne Gerichtsverfahren auflösen. Grundsätzlich kommen für die Auflösung die Regeln der Beendigung der einfachen Gesellschaft zur Anwendung. Das Gericht prüft jedoch jeweils frei, ob es sich beim konkret zu beurteilenden Konkubinat tatsächlich um eine einfache Gesellschaft handelt. Je nach konkreter Rechtsfrage kommen zudem weitere Gesetzesbestimmungen zur Anwendung.
a. Finanzen
Unterhalt. Im Konkubinat gibt es keinen gesetzlichen, dem nachehelichen Unterhalt entsprechenden, Unterhaltsanspruch. Haben die Konkubinatspartner jedoch vertraglich einen solchen Unterhaltsanspruch vereinbart, kann der begünstigte Ex-Partner diesen vertraglichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen versuchen. Da das Bundesgericht aber auch den nachehelichen Unterhaltsanspruch stark eingeschränkt hat, dürfte ein Gericht auch einen entsprechenden Konkubinatsvertrag nur eingeschränkt anerkennen und durchsetzen. (Siehe auch: «Muss ich nach der Scheidung Ehegattenunterhalt bezahlen?»)
Eigentum an Wertgegenständen. Wie das Bundesgericht bereits 1982 festgestellt hat, findet das eherechtliche Güterrecht bei der Auflösung des Konkubinats weder direkt noch sinngemäss Anwendung. Bei einer allfälligen Streitigkeit darüber, wem was gehört, vermutet das Gericht zunächst Miteigentum. Nur wenn ein Ex-Partner das Eigentum mittels Kaufbelegen oder ähnlichem nachweisen kann, wird das Gericht ihm das alleinige Eigentum bestätigen.
Anteil am Wohneigentum. Wollen die Konkubinatspartner mit der Auflösung des Konkubinats auch das gemeinsame Wohneigentum auflösen, ist für die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse zunächst die allfällig im Grundbuch eingetragene Quote massgeblich. Beim Miteigentum gilt ein jeweiliges Vorkaufsrecht.
b. Familie / Kinder
Elterliche Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich auch nach der Auflösung des Konkubinats bestehen. Nur wenn dies wegen der wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, verfügt die Kindesschutzbehörde die alleinige elterliche Sorge.
Kindesunterhalt. Wenn Eltern sich trennen, hat das Kind unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, Anspruch auf einen Bar- und einen Betreuungsunterhalt. Obwohl beide Unterhaltsarten formell Ansprüche des Kindes sind, handelt es sich beim Betreuungsunterhalt wirtschaftlich um einen Anspruch des (hauptsächlich) betreuenden Elternteils. Die Eltern können einen Unterhaltsvertrag erstellen und diesen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigen lassen, womit dieser verbindlich wird.
Alimentenbevorschussung. Das Anrecht auf die Alimentenbevorschussung ist kantonal geregelt und unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. (Siehe auch: «7 Antworten zur Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen»)
c. Gesundheit / Alter
Pensionskasse. Eine Vorsorgeeinrichtung kann reglementarisch Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner vorsehen, sofern diese mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des versicherten Partners zusammengelebt haben. (Siehe auch: «Drei Jahre Konkubinat: Darf die Pensionskasse Leistungen auszahlen?»)
Erbrecht. Der überlebende Konkubinatspartner hat weder einen gesetzlichen noch einen pflichtteilsgeschützten Erbanspruch. Ein Konkubinatspartner erbt entsprechend nur, wenn die Erblasserin ihn über eine Verfügung von Todes wegen begünstigt hat. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Erbrecht»).