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Konkubinat

Im Konkubinat leben


Im Konkubinat leben mit Konkubinatsvertrag

Ein gültiger Konkubinatsvertrag kann alle Punkte des Zusammenlebens regeln, welche vom Gesetz nicht zwingend anders festgelegt sind.

Gesetzliche Regelungen des Konkubinats

Gesetz und Rechtsprechung regeln das Konkubinat und dessen Folgen punktuell.

a. Finanzen

Unterhalt. Anders als ein Ehepartner hat ein Konkubinatspartner keine gesetzliche Unterhaltspflicht und muss seinen Konkubinatspartner auch dann nicht entschädigen, wenn dieser die Arbeit im Haushalt oder die allfällige Kinderbetreuung mehrheitlich oder ganz übernimmt. Ein Konkubinatsvertrag kann dies anders regeln. (Siehe auch: «Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn ich im Konkubinat den Haushalt führe?»)

Aufgepasst: Das Bundesgericht nimmt an, dass ein Konkubinatspartner den anderen unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft unterstützt. Es lässt deswegen zu, dass ein Konkubinat den nachehelichen Unterhaltsanspruch schmälern kann. (Siehe auch: «Schulde ich noch Unterhalt, wenn der Exmann im Konkubinat lebt?»)

Eigentum an Wertgegenständen. Ohne vertragliche Regelung und ohne anderen Beweis wie etwa einer Kaufquittung gilt bei im Konkubinatshaushalt vorhandenen Gegenständen die Vermutung des Miteigentums. (Siehe auch: «Wem gehören die während des Konkubinats gemeinsam gekauften Möbel?»)

Sozialhilfe. Die zuständige Behörde berücksichtigt gemäss SKOS-Richtlinien das Einkommen des Konkubinatspartners für die Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs, sofern die Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht oder die Konkubinatspartner ein gemeinsames Kind haben. (Siehe auch: «Muss ich als IV-Rentnerin meinen Konkubinatspartner finanzieren?»)

Prämienverbilligungen. Die Kantone können die Prämienverbilligung streichen, wenn die berechtigte Person in einem gefestigten Konkubinat lebt, wobei für die «Gefestigtheit» je nach Kanton unterschiedliche Kriterien gelten.

Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse betrachtet die Konkubinatspartner bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich als alleinstehend. Allerdings berücksichtigt sie die Grösse des Haushaltes und damit auch ein Konkubinat beim maximal anerkannten Betrag für den Mietzins der Wohnung.

Anteil am Mietzins. Anders als bei Ehepaaren gelten für Konkubinatspaare keine mietrechtlichen Schutzbestimmungen, da eine Konkubinatswohnung nicht als Familienwohnung gilt. Ist ein Konkubinatspartner Hauptmieter, ist er gegenüber der Vermieterin alleine haftbar und kann mit seiner Partnerin einen Untermietvertrag abschliessen. Möglich ist auch die Solidarmiete, bei welcher beide Partner die gleichen Rechte und Pflichten haben. (Siehe auch: «Gilt die Konkubinatswohnung auch als Familienwohnung?»)

Anteil am Wohneigentum. Grundsätzlich gilt der im Grundbuch eingetragene Anteil am Wohneigentum. Beim Miteigentum gehen die Notariate in der Regel von einer 50:50 – Aufteilung aus, welche eine Miteigentümerin aber vor Gericht mit entsprechenden Belegen widerlegen kann. (Siehe auch: «Ich habe das Haus bezahlt. Ist mein Ehepartner dennoch Miteigentümer?»)

b. Familie / Kinder

Betreuungsurlaub. Lebt der betreuende Konkubinatspartner seit mindestens fünf Jahren mit dem betreuungsbedürftigen Partner zusammen, hat dieser gegenüber seiner Arbeitgeberin Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von drei Tagen pro Ereignis und höchstens 10 Tagen pro Jahr. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Betreuungsurlaub»)

Betreuungsgutschrift. Wer seinen hilflosen Konkubinatspartner betreut und mit diesem seit mindestens fünf Jahren zusammenlebt, hat gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift.

Erziehungsgutschrift. Die Eltern bestimmen die Aufteilung der Erziehungsgutschriften grundsätzlich gleichzeitig mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge.

Elterliche Sorge. Seit dem 1. Juni 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Im Konkubinat kommt diese aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. (Siehe auch: «Hat der Vater dasselbe Recht auf die elterliche Sorge?»)

Adoption. Ein Konkubinatspaar kann nicht gemeinschaftlich ein Kind adoptieren.

c. Gesundheit / Alter

Besuchs- und Vertretungsrecht. Je nach Kanton gelten Konkubinatspartner für Spitäler nicht automatisch als besuchsberechtigte Angehörige. Hingegen hat ein Konkubinatspartner, der seiner Partnerin «regelmässig und persönlich Beistand leistet», ein gesetzliches Vertretungsrecht, sofern sie urteilsunfähig wird. (Siehe auch: «Darf ich meine Konkubinatspartnerin im Spital besuchen?»)

d. Strafrecht

Häusliche Gewalt. Strafverfolgungsbehörden müssen als Antragsdelikte ausgestaltete Straftatbestände von Amtes wegen verfolgen, wenn Opfer und Täter zusammenleben. Dies ist bei folgenden Straftaten der Fall: Einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten und Drohung.


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