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Konkubinat

Ein Konkubinat eingehen


Was ist ein Konkubinat?

Ein «Konkubinat» bezeichnet das dauerhafte, partnerschaftliche Zusammenleben von zwei volljährigen und nicht miteinander verheirateten Personen. Kein Konkubinat sind dagegen Wohnbeziehungen ohne partnerschaftlichen Bezug und insbesondere ohne Willen zur gegenseitigen Unterstützung. Eine Wohngemeinschaft unter Studenten oder auch das Zusammenwohnen mit einem guten Freund ist demnach kein Konkubinat.

Anders als die Ehe ist das Konkubinat als solches aber nicht gesetzlich definiert. Konkubinatspartner, sofern sie untereinander keine besonderen Regelungen treffen, sind grundsätzlich in sämtlichen Lebensbereichen rechtlich zwei unabhängigen Einzelpersonen gleichgestellt. Punktuell regeln Gesetzgeber und Rechtsprechung das Konkubinat und dessen Folgen, wobei sie es je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definieren:

  • Unterhalt. Unterstützt eine Konkubinatspartnerin ihren Partner finanziell, kann dies seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schmälern und zwar unabhängig davon, wie lange die Lebensgemeinschaft schon gedauert hat.
  • Prämienverbilligung. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehend frei. (Siehe aber: «7 Antworten zur Neuregelung der Prämienverbilligung») Sie können deswegen auch das Einkommen von Konkubinatspaaren zusammenrechnen, welche so gegebenenfalls ihren Anspruch auf die Prämienverbilligung verlieren. Die Kantone definieren zu diesem Zweck das Konkubinat unterschiedlich. Je nachdem wo jemand wohnt gilt ein Konkubinat bereits nach zwei Jahren oder erst nach fünf Jahren als gefestigt. (Siehe auch: «Ich heirate! Verliere ich nun meine Prämienverbilligung?»)
  • Vertretungsrecht. Konkubinatspartner haben, sofern sie sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht wenn ein Partner urteilsunfähig wird.
  • Alimentenbevorschussung. Die Kantone können den Anspruch auf die Alimentenbevorschussung davon abhängig machen, ob die unterhaltsberechtigte Person in einem gefestigten Konkubinat lebt. Je nachdem wo jemand wohnt, gilt ein Konkubinat bereits nach zwei oder erst nach fünf Jahren als gefestigt, teilweise führt auch ein gemeinsames Kind bereits früher zur Annahme eines gefestigten Konkubinats. (Siehe auch: «Habe ich trotz neuem Partner Anrecht auf Alimentenbevorschussung?»)
  • Betreuungsurlaub. Als anspruchsberechtigter «Lebenspartner» gilt, wer seit mindestens fünf Jahren mit dem pflegebedürften Konkubinatspartner einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
  • Betreuungsgutschriften. Als anspruchsberechtigter Lebenspartner gilt, wer seit mindestens fünf Jahren mit dem hilflosen Konkubinatspartner einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
  • Sozialhilfe. Als «stabiles Konkubinat» gilt gemäss SKOS-Richtlinien eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, welche durch die Bereitschaft der Partner gekennzeichnet ist, sich gegenseitig zu helfen und beizustehen und sich allenfalls auch in finanzieller Hinsicht zu unterstützen». (Siehe auch: «Muss ich als IV-Rentnerin meinen Konkubinatspartner finanzieren?»)
  • Strafrecht. Gewalt in einer Partnerschaft gilt grundsätzlich als Offizialdelikt. So verfolgen die Strafbehörden die entsprechenden Straftatbestände von Amtes wegen, wenn Opfer und Täter einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen, dies unabhängig von der tatsächlichen Dauer.
  • Vorsorge. Im Vorsorgerecht gilt ein Konkubinat dann als gefestigt, wenn es seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen gedauert hat. (Siehe auch: «Drei Jahre Konkubinat: Darf die Pensionskasse Leistungen auszahlen?»)

Konkubinatsvertrag abschliessen

Anders als bei der Ehe ist auch der Beginn des Konkubinats nicht gesetzlich definiert. Wie oben dargelegt definiert der Gesetzgeber das Konkubinat je nach Rechtsgebiet und auch je nach Kanton unterschiedlich. Ohne vertragliche Regelung des Konkubinats können entsprechend namentlich bei einer Trennung Probleme entstehen. Insbesondere wenn die Konkubinatspartner finanziell je unterschiedlich aufgestellt sind und / oder wenn sie Kinder haben und sich die Betreuungsaufgaben nicht oder nicht vollständig teilen, ist deswegen ein Konkubinatsvertrag sinnvoll.

Die Partner können einen Konkubinatsvertrag ausdrücklich oder stillschweigend abschliessen. Zu Beweiszwecken sinnvoll ist es aber, ihn schriftlich abzuschliessen oder gar notariell beglaubigen zu lassen.

Inhaltlich sind die Konkubinatspartner frei darin, was sie in dem Konkubinatsvertrag regeln wollen. Typischerweise regelt ein Konkubinatsvertrag die Finanzen während des Konkubinats, familien- , kindes- und gesundheitsrechtliche Fragen und allenfalls auch die Auflösung des Konkubinats.

Aufgepasst: Das Gesetz knüpft bestimmte Möglichkeiten exklusiv an das Institut der Ehe, so beispielsweise das Pensionskassensplitting. Von diesen zwingenden Bestimmungen können Konkubinatspartner vertraglich nicht abweichen. (Siehe auch: «Gibt es ein Pensionskassensplitting nach Auflösung des Konkubinats?»)


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