Invalidität

Wie entstehen Ansprüche auf Leistungen der Invalidenvorsorge?

Was ist Invalidität?

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Je nach Versicherung begründet ein unterschiedlicher Invaliditätsgrad einen Anspruch auf Leistungen. (Siehe unten: «Wer setzt den Invaliditätsgrad wie fest?») Erwerbsunfähig wiederum ist, wer in seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit so beeinträchtigt ist, dass er trotz Behandlung und Eingliederung keine oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten im Arbeitsmarkt hat. Die Arbeitsunfähigkeit schliesslich ist enger zu verstehen, sie bezieht sich auf die bisherige Tätigkeit und löst Lohnfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers oder Taggelder einer Krankentaggeld- oder Unfallversicherung aus.

Wie kann sich eine minderjährige Person bei der IV anmelden?

Die IV finanziert die medizinische Behandlung von Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Altersjahr der versicherten Person, hier obliegt die Anmeldung meist den Eltern.

Die IV übernimmt weiter Leistungen die verhindern sollen, dass Minderjährige als IV-Rentner ins Erwachsenenleben starten. Ist eine minderjährige Person von Invalidität bedroht, kann sie, ihre Eltern oder weitere meldeberechtigte Personen sich ab ihrem vollendeten 13. bis zum vollendeten 25. Altersjahr bei der zuständigen IV-Stelle des Wohnsitzkantons zur Früherfassung melden. Ziel der Früherfassung ist die Verhinderung der Invalidität. Die IV-Stelle klärt insbesondere ab, ob Massnahmen zur Frühintervention sinnvoll sind und fordert die versicherte Person wo nötig zur Anmeldung bei der IV auf.

Wie kann sich eine erwachsene, erwerbstätige Person bei der IV anmelden?

Durch ein auslösendes Ereignis wie Krankheit oder Unfall wird eine Person vorerst arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeberin oder deren Krankentaggeld- oder Unfallversicherung leistet Taggelder. Zeichnet sich ab, dass die Person ihre Arbeitsfähigkeit zeitnah nicht oder nicht vollständig wieder erlangen wird, kann sie sich zur Früherfassung bei der zuständigen IV-Stelle des Wohnsitzkantons melden. Zur Meldung berechtigt sind auch zahlreiche andere Personen, so etwa die Arbeitgeberin, die behandelnde Ärztin oder der Krankentaggeldversicherer. Ziel der Früherfassung ist die Verhinderung der Invalidität. Die IV-Stelle entscheidet, ob Massnahmen der Frühintervention notwendig sind. Diese sollen dazu beitragen, dass Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können. Bei Bedarf fordert die IV-Stelle die Person zu der Anmeldung bei der IV auf.

Aufgepasst: Meldet sich die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nicht unverzüglich bei der IV an, kann diese Leistungen kürzen oder verweigern. Zudem entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der IV-Anmeldung. Da die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin sowie die Taggeldansprüche der Krankentaggeldversicherungen zeitlich beschränkt sind, droht der Person bei einer zu späten Anmeldung eine finanzielle Lücke.

Wie kann sich eine erwachsene, selbstständig erwerbstätige oder nicht erwerbstätige Person bei der IV anmelden?

Der Ablauf der Früherfassung, allfälliger Frühinterventionsmassnahmen und der Anmeldung ist bei der IV für unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige gleich. Allenfalls hat die selbstständig erwerbstätige Person keine Krankentaggeldversicherung, die ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistungen durch die Invalidenversicherung mit Taggeldern überbrückt.

Auch eine nicht erwerbstätige Person kann sich bei der IV anmelden, hier geht es beispielsweise um Beeinträchtigungen in der Führung des Haushalts.

Wer setzt den Invaliditätsgrad wie fest?

Invalidenversicherung. Für erwerbstätige Personen oder Personen, welche eine Erwerbstätigkeit beabsichtigen, bestimmt die IV-Stelle den Invaliditätsgrad, indem sie das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüberstellt.

  • Das Invalideneinkommen ist das Einkommen, das die invalide Person nach den Massnahmen der IV auf zumutbare Weise in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Zur Ermittlung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zieht die IV-Stelle die regionalen ärztlichen Dienste bei.

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, denen eine Erwerbstätigkeit auch nicht zumutbar ist, stellt die IV für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf ab, «in welchem Ausmasse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen».

Pensionskasse. Die Pensionskasse richtet ihre Leistungen basierend auf der Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle aus. Das Bundesgericht bestätigt diese Bindungswirkung in ständiger Rechtsprechung.

Unfallversicherung. Wie das Bundesgericht festhält, legt die Unfallversicherung den Invaliditätsgrad unabhängig von der Invalidenversicherung fest. Die Unfallversicherung berücksichtigt bei der Invaliditätsfestsetzung nur die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen.

Freiwillige Vorsorge. Eine Vorsorgeeinrichtung ist laut Bundesgericht nicht an die Festlegung des Invaliditätsgrades durch die IV gebunden.

Militärversicherung. Die Militärversicherung hat sich gemäss Bundesgericht grundsätzlich an den von der IV bestimmten Invaliditätsgrad zu halten.  

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