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Darf die Anbieterin das Abo automatisch verlängern?

Eine Anbieterin darf das Abo automatisch verlängern, sofern Vertrag und / oder AGB dies so vorsehen. Dabei dürfen die AGB aber nicht missbräuchlich und damit nicht ungewöhnlich sein. Die «Ungewöhnlichkeit» beurteilt sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts «aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses». Je unerfahrener der zustimmende Vertragspartner ist, umso eher nimmt ein Gericht die subjektive Ungewöhnlichkeit der entsprechenden Klausel an. Je stärker die Klausel in die Rechtsstellung des zustimmenden Vertragspartners eingreift, umso eher nimmt ein Gericht die objektive Ungewöhnlichkeit der entsprechenden Klausel an. Ist die Klausel subjektiv und objektiv ungewöhnlich, kann der Kunde deren Ungültigkeit geltend machen.

Verlangt beispielsweise ein Fitnessstudio bei einem Jahresabo, dass der Kunde «mindestens 6 Monate» vorher kündigen muss, ist diese Klausel möglicherweise ungewöhnlich: Es gibt keinen vernünftigen Grund (zum Nachteil eines Kunden), dass eine Betreiberin eines Fitnessstudios von der Kündigung so lange vorher erfahren muss. 

Darf ich mein Abo vorzeitig kündigen?

Je nach Art des Abo sieht das Gesetz das Recht auf eine vorzeitige Kündigung vor. So beispielsweise bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen wie einer Mitgliedschaft bei einem Datingportal: Während der Vertragsdauer kann das Mitglied jederzeit und grundsätzlich entschädigungslos kündigen. (Siehe auch: «Darf mein betagter Vater die Datingportal-Mitgliedschaft annullieren?»)

Ohne gesetzliche Vorgaben muss die Anbieterin grundsätzlich keine entschädigungslose vorzeitige Kündigung hinnehmen, sofern sie eine solche nicht vertraglich oder über die AGB zugesichert hat. Ein Abonnement ist jedoch ein Dauerschuldverhältnis, welches die Parteien gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aus «wichtigen Gründen» grundsätzlich auch vorzeitig kündigen können, wenn es für sie unzumutbar geworden ist. Die AGB können diese «wichtigen Gründe» aufführen, aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann sich der Kunde auf wichtige Gründe berufen. So dürfte es beispielsweise ein wichtiger Grund sein, wenn ein Kunde nicht mehr im Fitnessstudio trainieren kann, weil er gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage ist oder ins Ausland zieht. Letzteres berechtigt aber etwa bei einem Zeitungsabo nicht zu einer ausserordentlichen Kündigung, jedenfalls sofern der Kunde die Zeitung auch im Ausland online lesen kann.

Akzeptiert die Anbieterin die vorzeitige Kündigung, darf sie für ihren Aufwand – ausser das Gesetz verankert für den konkreten Fall eine andere Regel – Rechnung stellen. So sind etwa Administrationsgebühren für die Abwicklung der Kündigung zulässig, sofern sie verhältnismässig sind.

Aufgepasst: Rechtsmissbrauch ist nicht geschützt. Weiss beispielsweise der Kunde des Fitnessstudios bei Vertragsschluss bereits, dass er wegziehen wird, kann er sich nicht auf den Wegzug berufen, um entschädigungslos ausserordentlich kündigen zu können. 

In Abofalle getappt – wie komme ich wieder raus?

Das BACS listet auf seiner Website die beliebtesten Betrugsmaschen rund um Abofallen und Paket-Abofallen auf. Wollte der Kunde keinen Vertrag abschliessen und hat entsprechend auch keinen Abschlusswillen geäussert, kann er folgende Massnahmen ergreifen:

• Gegebenenfalls Kreditkartenunternehmen kontaktieren und Abbuchung blockieren;

• Anbieterin mit eingeschriebenem Brief kontaktieren und festhalten, dass er die Rechnung wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung nicht zahlen wird;

• Bei ungerechtfertigten Rechnungen für Mehrwertdienste: Siehe «Muss ich Gebühren für Mehrwertdienste zahlen» und «Gibt es eine Preisobergrenze für Mehrwertdienste?». 

Darf eine Anbieterin verlangen, dass ich das Abo per Chat oder Telefon kündige?

Sofern das Gesetz für das konkrete Abo keine Formvorschrift aufstellt, können die Vertragsparteien selber entscheiden, ob und welche Form der Kündigung sie vereinbaren. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen eine Fernmeldedienstanbieterin, welche schriftliche Abokündigungen nicht zulässt, nicht eingetreten.

Kündigungen per Chat oder mündliche Kündigungen sind jedoch insofern problematisch, als dass die kündigende Partei sie schwerer beweisen kann als dies bei schriftlichen Kündigungen der Fall ist. Es kann deswegen sinnvoll sein, eine mündliche Kündigung schriftlich zu bestätigen beziehungsweise sich schriftlich bestätigen zu lassen.

Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen hat den Bundesrat mit einem Postulat aufgefordert, «zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, inwiefern in der Praxis missbräuchliche Beschränkungen der Kündigungsformen zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten vorkommen». Der Bundesrat soll weiter prüfen, ob gesetzgeberische Massnahmen notwendig sind. Der Ständerat hat das Postulat angenommen, der Bundesrat wird den Postulatsbericht entsprechend verfassen.  

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