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- Darf die Anbieterin während der Abodauer die Preise erhöhen?
- Darf die Anbieterin während der Abodauer auf ein anderes Abo wechseln?
- Mein Internet-Abo bringt die versprochene Leistung nicht – muss ich das hinnehmen?
- Darf ich mein Abo hinterlegen oder pausieren?
- Darf ich mein Abo auf eine andere Person übertragen?
Darf die Anbieterin während der Abodauer die Preise erhöhen?
Handy- und Internet-Abos, Streaming-Dienste und Fitness-Studios: Der vereinbarte Preis im Vertrag ist grundsätzlich einzuhalten. Allerdings halten die AGB oft fest, dass die Anbieterin die Preise während der Vertragsdauer erhöhen darf. Dies ist zulässig, sofern die AGB nicht missbräuchlich sind. Sie dürfen nicht «in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen».
Die AGB müssen damit festhalten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Anbieterin die einseitige Preisanpassungen vornehmen darf. Sie müssen namentlich eine Frist festlegen, innert welcher die Anbieterin die Preiserhöhung kommunizieren und innert welcher der Kunde das Abo ausserordentlich kündigen kann. Enthalten die AGB diese Informationen nicht und hält die Anbieterin gleichwohl an der Preiserhöhung fest, darf der Kunde den Vertrag auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen.
Darf die Anbieterin während der Abodauer auf ein anderes Abo wechseln?
Sieht der Vertrag und / oder die AGB eine Änderungsoption vor, ist dies zulässig, sofern die AGB nicht missbräuchlich sind. (Siehe: «Darf die Anbieterin während der Abodauer die Preise erhöhen?»)
Unabhängig von der Regelung in den AGB muss die Anbieterin aus wichtigen Gründen ein ausserordentliches Kündigungsrecht gewähren. Ein «wichtiger Grund» liegt einerseits dann vor, wenn das Gesetz im konkreten Fall einen solchen verankert. Andererseits hat das Bundesgericht die Auflösbarkeit von Dauerschuldverträgen auch auf jene Verträge ausgedehnt, welche in diesem Punkt nicht gesetzlich geregelt sind. Entscheidend ist, ob die Änderung die Fortführung des Dauerschuldverhältnisses für die betroffene Vertragspartei als unzumutbar erscheinen lässt. Wie bei einer Preiserhöhung darf der Kunde, sofern die AGB keine anderen Fristen vorsehen, den Vertrag auf den Zeitpunkt der unzumutbaren Vertragsänderung kündigen.
Mein Internet-Abo bringt die versprochene Leistung nicht – muss ich das hinnehmen?
Die AGB der Anbieterinnen enthalten in den Regel den Begriff «best effort» (bis zu x Mbit/s) oder eine ähnliche Formulierung, sichern aber vertraglich eine deutlich tiefere Leistung zu. Diese muss die Anbieterin erbringen, der Kunde muss im Gegenzug die für die vertraglich zugesicherte Internetgeschwindigkeit notwendigen Geräte wie ein entsprechendes Notebook mit einem entsprechenden Betriebssystem und einen genügend starken WLAN-Router verwenden. Ist dies der Fall, muss er immer noch punktuelle und zeitlich begrenzte Geschwindigkeitseinbussen in Kauf nehmen. Ab einer gewissen Intensität und Dauer muss der Kunde dies aber nicht mehr akzeptieren, weil die Anbieterin damit ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Der Kunde kann damit eine Nachbesserung oder eine angemessene Preisreduktion verlangen.
Seit dem 1. Januar 2022 müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen namentlich die Internetgeschwindigkeit messen und veröffentlichen. Die Daten sind auf der Plattform networktest.ch verfügbar.
Aufgepasst: Die Anbieterin der Grundversorgungskonzession muss eine Übertragungsrate von 80 Megabit/Sekunde (80 Mbit/s) im Download und von 8 Mbit/s im Upload gewährleisten. Stellt eine andere Anbieterin ein vergleichbares Produkt zur Verfügung, gilt das Subsidiaritätsprinzip und die Grundversorgungskonzessionärin muss keinen Vertrag anbieten. (Siehe auch: «Habe ich Anspruch auf schnelles Internet?»)
Darf ich mein Abo hinterlegen oder pausieren?
Sofern die vertragliche Vereinbarung und / oder die AGB keinen Abounterbruch vorsehen, muss die Anbieterin auch keinen solchen gewähren.
Darf ich mein Abo auf eine andere Person übertragen?
Es hängt vom Typ des Abo ab, ob dieses übertragbar ist oder nicht. Stellt die Anbieterin das Abo auf einen bestimmten Namen aus, ist es personalisiert und nicht übertragbar. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fahrausweis des öV auf den Namen lautet, wie etwa das Halbtax, das GA oder viele Streckenabos. (Siehe auch: «Neuer Job: Kann ich mein Streckenabo umwandeln oder zurückgeben?»)
Auch Anbieterinnen anderer Dienstleistungen können über eine vertragliche Abrede oder über die AGB die Übertragbarkeit ausschliessen. Allerdings müssen sie, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung, einen zumutbaren Nachfolger akzeptieren. (Siehe auch: «Kann ich mein Fitnessabo vorzeitig kündigen, wenn ich umziehe?»)