Abonnemente

Abonnement abschliessen

Wann gilt ein Abo als abgeschlossen?

Wie jeden Vertrag schliessen die Parteien ein Abo ab, indem sie ihren Willen gegenseitig und übereinstimmend äussern. Sie können diesen Willen über eine Unterschrift, aber auch über einen Klick, mündlich oder stillschweigend äussern. Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Für den Abschluss eines Abo genügt eine mündliche Willensäusserung.

Kann eine minderjährige Person ein Abo abschliessen?

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Grundsätzlich kann nur eine handlungsfähige und damit volljährige Person ein Abonnement abschliessen.

Kann allerdings die minderjährige Person abschätzen, was ein Abschluss des konkreten Abos bedeutet, ist sie in diesem Punkt urteilsfähig und darf diesen Vertrag eingehen. Damit er jedoch gültig ist, müssen die Eltern oder eine andere gesetzliche Vertretung grundsätzlich zustimmen. Kann die Person das Abo jedoch mit seinem selbst verdienten Lohn bezahlen, ist die Zustimmung nicht nötig. (Siehe auch: «Darf mein Kind ein Zeitungs-Abo abschliessen?»)

Kann ich ein Abo mündlich abschliessen?

Für bestimmte Abos sieht das Gesetz Formvorschriften vor. So beispielsweise bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen wie einer Mitgliedschaft bei einem Datingportal. Dieser ist nur gültig, wenn die Parteien ihn schriftlich abgeschlossen haben. Das Mitglied ist durch den Vertrag erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels gebunden. (Siehe auch: «Darf mein betagter Vater die Datingportal-Mitgliedschaft annullieren?»)

Wo das Gesetz jedoch keine besondere Form vorsieht, ist der Abschluss eines Abo auch mündlich möglich. Äussert ein Kunde also klar, dass er ein Abo abschliessen will und akzeptiert die Anbieterin die Anfrage, ist ein Vertrag zustande gekommen.

Darf ich vom Abovertrag zurücktreten?

Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder individuelle Vertragsabreden keine Rücktrittsmöglichkeit vorsehen, ist der Abschluss grundsätzlich endgültig und die Anbieterin muss keinen Rücktritt akzeptieren. Eine Ausnahme gilt bei einem Haustürgeschäft, wenn ein Kunde also das Angebot an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder am Telefon erhält. Bei einem solchen Haustürgeschäft kann der Kunde den Vertrag innert 14 Tagen ab Kenntnis des Widerrufsrechts widerrufen. (siehe auch: «Handyvertrag abschliessen»)

Aufgepasst: Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt nicht bei Online-Abschlüssen. Das Parlament hat eine Ausweitung des Widerrufsrechts auf den Onlinehandel abgelehnt, da hier keine Gefahr von Überraschungs- und Überrumpelungseffekten bestehe. Sehen hingegen die AGB ein Widerrufsrecht vor, hat sich die Händlerin daran zu halten. 

Kann ich unwissentlich ein Abo abschliessen?

Eine Person kann ein Abo nur abschliessen, indem sie ihren Willen äussert. Ist der Person nicht bewusst, dass sie – beispielsweise mit einem Klick auf einen neutralen Button – ein Abo abschliesst, ist grundsätzlich kein Vertrag entstanden und der Betrag für das Abo nicht geschuldet. Beliebte Betrugsmaschen sind so etwa «Gewinnspiele» oder «Umfragen», wobei bei der Teilnahme kein Gewinn sondern eben ein Abo herausspringt. Hat der Kunde ohne Kaufabsicht teilgenommen, ist kein Vertrag entstanden. Die Anbieterin müsste beweisen, dass der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist, was regelmässig nicht möglich sein dürfte. Das Bundesamt für Cybersicherheit BACS listet die Cyberbedrohungen des aktuellen Monats auf seine Website auf und informiert dort auch über die Abo-Betrugsmaschen.

Bei Mehrwertdiensten – also «Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste» - legt die Preisbekanntgabeverordnung fest, dass ein Online-Abschluss nur via eine Schaltfläche «zahlungspflichtig bestellen» oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung gültig ist. (Siehe auch: «Gibt es eine Preis-Obergrenze für Mehrwertdienste?»)

Muss ich beim Abschluss meines neuen Handy-Abos meine Identitätskarte zeigen?

Seit dem 1. Januar 2021 ist jede Anbieterin von Fernmeldediensten verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages die Identität des Kunden zu überprüfen. Die Erbringung des Identitätsnachweises ist via Reisepass, Identitätskarte oder Ausländerausweis möglich. Die Fernmeldedienstanbieterin bewahrt die Daten während der gesamten Vertragslaufzeit und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung auf.

Ebenso muss die Fernmeldedienstanbieterin den Zugang zu Mehrwertdiensten zum Schutz von Minderjährigen sperren, sofern der Hauptnutzer unter 16 Jahre ist. Um zu entscheiden, ob sie den Zugang sperren muss, registriert sie beim Abschluss des Vertrags das Alter des Hauptnutzers, falls dieser unter 16 Jahre alt ist. Im Zweifelsfall verlangt sie dafür einen gültigen Reisepass, eine gültige Identitätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument. 

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