Abonnemente
Rechtsweg
Was kann ich tun, wenn ich mit einer Aborechnung nicht einverstanden bin?
Wer mit der Aborechnung an sich oder mit deren Höhe nicht einverstanden ist, sollte wie folgt vorgehen:
- Allenfalls Kreditkartenunternehmen beziehungsweise Bank kontaktieren und Zahlungen blockieren;
- Anbieterin kontaktieren und Auskunft verlangen, auf welcher gesetzlicher oder vertraglicher Basis die Anbieterin die Rechnung stellt;
- Erscheint die Rechnung immer noch als nicht korrekt, der Anbieterin gegenüber die Rechnung schriftlich bestreiten und begründen, dass der Kunde den Rechnungsbetrag in der Höhe nicht schuldet oder
- Wenn der Vertrag an sich nicht korrekt scheint, der Anbieterin gegenüber den Vertrag schriftlich bestreiten und festhalten, dass der Vertrag wegen Irrtum und absichtlicher Täuschung nicht zustandegekommen ist.
(Siehe auch: «Was kann ich tun, wenn ich mit einer Rechnung der Anbieterin nicht einverstanden bin?»)
Kann die Anbieterin des Abos mich betreiben?
Die Anbieterin kann beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen den Kunden richten, sofern sie der Ansicht ist, der Kunde habe eine Rechnung nicht bezahlt. Das Betreibungsamt stellt einen Zahlungsbefehl aus. Falls der Kunde minderjährig ist, stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl seiner gesetzlichen Vertretung zu.
Der Kunde kann, wenn er mit der Rechnung nach wie vor nicht einverstanden ist, Rechtsvorschlag erheben oder nichts unternehmen. Die Anbieterin kann dann ihren behaupteten Anspruch im Zivilverfahren geltend machen.
Aufgepasst: Ein Inkassobüro kann dem Kunden keinen Zahlungsbefehl zustellen. Es kann allerdings den Kunden
- im Auftrag der Anbieterin mahnen
- in Vertretung der Anbieterin betreiben lassen
- im eigenen Namen betreiben lassen, wenn die Anbieterin die Forderung abgetreten hat.
Zahlen, Fristen & Formvorschriften
Die Anbieterin muss den Kunden an seinem Wohnsitz betreiben.
Nachdem die Anbieterin ein Betreibungsbegehren gegen den Kunden eingereicht hat, stellt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl aus. Der Kunde kann die Rechnung innert 20 Tagen begleichen. Ist er mit der Rechnung nicht einverstanden, kann er innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben. Die Anbieterin muss dann den Rechtsvorschlag zu beseitigen versuchen. Dies entweder durch eine Anerkennungsklage, eine provisorische oder eine definitive Rechtsöffnung.
Unternimmt der Kunde nichts, kann die Anbieterin kann die Anbieterin frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls vor Gericht eine Klage beziehungsweise ein Fortsetzungsbegehren stellen.
Wie kann ich zivilrechtlich gegen die Anbieterin vorgehen?
Der Kunde wie auch die Anbieterin können mit ihrer Streitigkeit vor Zivilgericht gehen. Sie können bei der dafür zuständigen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch stellen. Ohne vorherige Einigung kann die Schlichtungsbehörde je nach Streitwert auf Antrag der klagenden Partei entscheiden, einen Urteilsvorschlag unterbreiten und / oder die Klagebewilligung erteilen. Mit der Klagebewilligung kann die Klage eingereicht werden. Das Zivilgericht entscheidet. Die unterlegene Partei kann dann gegen den Entscheid des Zivilgerichts ein Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) einreichen.
Zahlen, Fristen & Formvorschriften
- Das Schlichtungsgesuch ist mündlich oder schriftlich zu stellen.
- Grundsätzlich findet die Verhandlung innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs statt. Ohne Einigung kann die Schlichtungsbehörde
- bis zu einem Streitwert von 2 000 CHF auf Antrag der klagenden Partei entscheiden
- bis zu einem Streitwert von 10 000 CHF einen Entscheidvorschlag machen. Ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen ab schriftlicher Eröffnung ist dieser endgültig.
- die Klagebewilligung erteilen, die zur Klageeinreichung innert drei Monaten berechtigt.
- Mit der Klagebewilligung kann die Klage in Papierform oder elektronisch sowie unterzeichnet beim zuständigen Zivilgericht eingereicht werden. Bis zu einem Streitwert von 30 000 CHF kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung.
- Ist eine Partei mit dem Entscheid des Zivilgerichts nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen Berufung oder Beschwerde seit der Zustellung des begründeten Entscheids einlegen.